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한국형사법무정책연구원 형사정책연구 형사정책연구 통권 제65호
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    초록·키워드

    Zwischen Straftat und Verwaltungsubertretung ist in den geltenden Gesetzen die Moglichkeit von Tateinheit. In diesem Fall der "Idealkonkurrenz", in anderen Worten, bei der Verletzung des Strafrecht und des Verwaltungsrecht durch ein und dieselbe Handlung, gilt nach der Praxis das Kumulationsprinzip. Die Strafsanktion und die Verwaltungsanktion werden gesondert festgesetzt.
    Das stimmt in der Theorie. Aber die theoretische Begrudung der Praxis steht sowohl auf schwachen Fußen als auch umstritten. Außerdem hat die Praxis Probleme in Wirklichkeit. Die Nebeneivon der Strafsanktion und der Verwaltungsanktion hat Gefahr der Haufung von Sanktionen. In anderen Worten kann das der Doppelschmerz am Tater sein.
    In Deutschland stehen Strafe und Geldbuße in alternativem Verhaltnis zueinander.
    Im Normalfall tateinheitlichen Zusammentreffens von Straftat und Ordnungswidrigkeit wird letzere verdrangt, § 21 Abs. 1 S. Ordnungswidrigkeitenrecht(OWiG). Die Ordnungswidrigkeit ist gegenuber der Straftat. Nur ausnahmsweise kommt es zu einer Verdrangung des Strafrechts durch das Ordnungswidrigkeitenrecht. Liegt einem Bußgeldtatbestand die erkennbare gesetzgeberische Intention zugrunde, durch die Berucksichtigung einer großeren Detailmenge dem Regelungsgegenstand eine angemessenere Normierung zu widmen als es ein den Gegenstand ebenfalls regelnder Straftatbestand tut, ist die Bußgeldnorm lex specialis im Verhaltnis zu der Strafnorm.

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      UCI(KEPA) : I410-ECN-0101-2012-364-003968583