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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
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저널정보
행정법이론실무학회 행정법연구 行政法硏究 第16號
발행연도
2006.10
수록면
257 - 276 (20page)

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In der vorliegenden Arbeit geht es darum, ob der Strafrichter selbstandig, das heißt außerhalb des Verwaltungsprozesses, die Wirksamkeit bzw. die Rechtmaßigkeit des Verwaltungsaktes prufen kann, falls der Verwaltungsakt die Stratbarkeit bestimmt. Diese Frage kann in 2 Kategorien aufgeteilt beantwortet werden. Erstens, in dem Fall in dem die Mißachtung behordlicher Anordnungen bestraft wird und zweitens, in dem Fall in dem das ungenehmigte Verhalten bestraft wird.
Lassen wir uns zunachst einen Blick auf den Stratbestand der Mißachtung behordlicher Anordnungen werfen. In diesem Fall ist das geschuzte Rechtsgut grundsatzlich nicht der Verwaltungsakt selbst, sondern der Gewinn von etwas durch ihn. Das einfache Verwalutngsungehorsam bestrafen widerspricht der Forderung des Verfassungsrechts, nach dem Bestrafung als 'ultirna ratio' beschrieben wird. Wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, ist ein Verstoß nicht stratbar und der Richter kann die Illegalitat des Verwaltungsaktes selbstandig prufen. Auch das Oberste Gericht Koreas hat eine gleiche Stellungsnahme. Diese Ergebnis kann zwar dazu fuhren, dass die Frage gestellt wird, ob es nicht der Verwaltungsgerichtsordnung widerspricht, nach der Klagefrist dcr Anfechtungsklage zum Zweck der Rechtssicherheit und der Verwaltungseffizienz begrenzt wird. Beim Strafprozeß hat aber die Forderung der materiellen Gerechtigkeit die großte Prioritat. Hat aber der Verwaltungsakt einen Ermessensfehler oder einen Verfahrensfehler, bleibt der durch ihn zu erzieh lende Gewinn bestehend. Daher darf der Richter einen Ermessenfehler oder einen Verfahrensfehler nicht prufen. Im Falle, wo ein den Verwaltungsakt aufhebendes Urteil rechtskraftig ist, darf der Richter uber die Illegalitat des Verwaltungsaktes nicht mehr selbstandig entscheiden, und muss die Tat fur nicht schuldig erklaren. Wenn die Anfechtungsklage aber abgewiesen wurde, darf der Richter uber die Illegalitat selbst entscheiden.
Blicken wir nun auf den Stratbestand mit dem ungenehrnigten Verhalten. In diesem Fall ist die Genehmigungspflicht selbst das geschutzte Rechtsgut. Das Genehmigunsverfahren laßt erhebliche potentielle Gefahren fur wichtige individuelle oder offentliche Rechtsguter regulierbar erscheinen. Besonders durch dieses Genehmigungsverfahren kann die Behorde Informationen uber das bevorstehnde Handeln sammeln, so daß ihr die kontinuierliche Uberwachung ermoglicht wird. Es gibt 4 Falle. Erstens, falls die Genehmigung erteilt ist, kann die Tat auch dann nicht bestraft werden, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist. Es widerspricht dem Analogieverbot, den Tatbestand 'ohne Genehmigung' als 'ohne rechtmaßige Gehnehmigung' zu interpretieren. Dies gilt auch dann, wenn die Genehm igung durch Tauschung, Drohung oder Bestechung erteilt wurde. Zweitens, falls man ohne Genehmigung gehandelt hat, obwohl alle Bedingungen fur die Genehmigung schon erfullt sind, kann die Tat naturlich bestraft werden. Der Grund dafur ist die Verletzung der Funktion des Instituts der Genehmigung. Daruberhinaus gilt auch folgendes. Auch wenn man bei einer Anfechtungsklage gegen einen Ablehnungsbescheid gewinnt hat, kann das Gerichtsurteil die Genehmigung nicht ersetzen. Drittens, falls die Behorde die Genehmigung widerrufen hat und der Widerruf bestandskraftig ist, kann die nachfolgende Tat auch dann bestraft werden, wenn der Widerruf gesetzwidrig ist. Dieses Ergebnis kann auch durch die Verletzung der Funktions des Instituts der Genehmigung und insbesondere dessen Uberwachungsfunktion begrundet werden. Letztens, falls die Behorde die Genehmigung widerrufen hat aber der Widerruf spater durch die Anfechtungsklage aufgehoben wird, kann die Tat nicht bestraft werden.

목차

Ⅰ. 서설
Ⅱ. 행정처분의 공정력과 형법상 보호법익
Ⅲ. 행정처분이 적극적 구성요건요소인 경우
Ⅳ. 행정처분이 소극적 구성요건요소인 경우
Ⅴ. 결론
[Zusammenfassung]

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