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행정법이론실무학회 행정법연구 行政法硏究 第19號
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    초록·키워드

    Die kommunale Selbstverwaltung wird nach heutigem Verstandnis nicht nur als eine Form der Verwaltung, sondern als ein wichtige Element des Regierungsaufbau einschließlich Demokratieprinzip und Gewaltenteilung verstanden. Deshalb garantiert die meisten demokratischen Staaten die kommunale Selbstverwaltung nicht nur gesetzlich sondern verfassungsrechtlich. In Korea wird ebenfalls die kommunale Selbstverwaltung wird gemaß Art. 117, 118 Verfassungsrecht verfassungsrechtlich garantiert.
    Fur die Verwirklichung der Idee der Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung ist daher bedeutented den Kommunen Selbstverwaltunshoheit einschlischlißlich Satzungshoheit und Finanzhoheit usw. vollstandig zu garantieren.
    Die moderne Verwaltung hangt vorn Finanzwesen ab und ist deshalb die Finanzhoheit der Kommunen bei der kommunale Selbstverwaltung besonderes wichtig.
    Die Finanzhoheit bedeutet das Recht der Kommunen auf eine eigenverantwortliche Einnahme und Ausgabe. Sie ist Austluß des verfassungsgarantierten Selbstverwaltungsrecht und gehort in ihrem Grundbestand zum Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung.
    Also umfaßt die verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie die Gewahrleistung der Selbstverwaltung auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung. 1m einzelnen gewahrt die Finanzhoheit den Kommunen die Befugnis zu einer eigenverantwortlichen Einnahme- und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesen. Dazu gehort als Basis auch das Recht auf eine autgabenadaquate Finanuausstattung und dafur ist die Erhebungsmoglichkeit der kommunale Steuern durch Satzung maßgebend.
    Aber nach dem geltenden Recht Koreas geht ideale Finanzhoheit entsprechend der Verfassungsgarantie in Erfullung nicht. Erforderlich ist daher es, den Kommunen das Recht auf Erhebung der kommunale Steuern durch Satzung zu bewilligen. Dieser Behauptung ist der ausschließliche Gesetzgebungshoheit des Staat uber die Steuern nicht widerspricht, wegen der demokratische Ligitimitat der Satzung. Erforderlich ist daher es, durch Verfassungsanderung notwendigenfalls die Finanzhoheit der Kommunen konkreter und sachlicher zu starken.

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