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행정법이론실무학회 행정법연구 行政法硏究 第13號
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    초록·키워드

    Der Zuruckwirkungsbereich der Unvereinbarerklarung im VerfG durfte mit nur feste dogmatische Begriffen, sowie 'Paralellfall' oder 'Allgemeinfall', nicht feststellen. Nach dem Verfassungsgerichtsgesetz § 47 Il ist die verfassungsgerichtliche Entscheidung auf Verfassungs-widrigkeit von den Nichtstrafgesetzn nur fur die Zukunft wirkend(ex-nunc-Wirkung). Deshalb ist es verstandlich, daß sie auf die Falle, deren Rechtsverhaltnis schon abschlossen haben, keinen EinfluB hat. Die Verfassungsgerichtbarkeit allerdings setzt den Rechtsschutz konkreter Einzelfallen voraus, also ist es jedenfalls erfordert, daß sie den veranlassenen Fall beeinflusst. Aber der Gesetzgeber hat noch nicht vorausgesehen, daß der Zwischenraum auch geregelt werden mul3, der zwischen "dern veranlassenen Fall" und "dem deren Rechtsverhaltnis schon abgeschlossenen Fall" besteht. lm Zwischenraum sind die Falle, deren Rechtsverhaltnisse bei der U nvereinbarerklarung noch nicht festgestellten haben. Der Zwischenraum bleibt 'gesetzgeberisch ungeregelt', und er muf sich im Einzelfall durch gerichtliche Rechtsgestaltungswirkung erganzen.
    Dem Zwischenraum zeige ich an Beispiel. Wenngleich der Bul3geldbescheid gegen das Gesetz (uber Immobilieneintragung ins Grundbuch im Namen des Realrechtsinhaber) festgehalten hat, aber das Bul3geld wird noch nicht betrieben. Entweder formelle Bestandskraft mit vergehendem Termin entstunde, oder halte der Anklager den Prozel3 verloren. In solchem Fall ware es gultig, die Ruckwirkung der Unvereinbarerklarung anzuerkennen, wenn wir auf allgemeine Kennzeichen des Buugeld, seinen Charakter ais Strafverfugung und die Grunde der Verfassungswidrigkeit von grundliegendem Gesetz berucksichtigen. 'Das Urteil uber die Anerkennung der Zuruckwirkung' ist gerade ein Geschepf der Rechtsgestaltung. Zudem sind 'das U rteil uber die Anerkennung der Zuruckwirkung' und 'das Urteil uber die Anwendung des Verbesserungsgesetzgebung' getrennt. Das letzte ist auch der Teil der gerichtlichen Rechtsgestaltung. Das konnte sich nicht nur in der bindened Kraft begrunden.
    Gerichtliche Rechtsgestaltung durfte von Gesichtspunkt 'der Notwendigkeit' und 'der wesentlichen Vernunftmauigkeit des Ergebnisses' aus kritisch uberpruft werden. In dieser Arbeit mochte ich eine Problemslage der Rechtsgestaltung erklaren, die nach der vefassungsgerichtlichen Unvereinbarerklarung in der Rechtspraxis vorgelegt wird. Ich wollte die wesentliche rationale Rechtsgestaltung an vermutlichen Beispielen zeigen.

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