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행정법이론실무학회 행정법연구 行政法硏究 第14號
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    초록·키워드

    Die kommunale Selbstverwaltung wird nach heutigem Verstandnis nicht nur als eine Form der Verwaltung, sondern als ein wichtige Element des Regierungsaufbau einschließlich Demokratieprinzip und Gewaltenteilung verstanden, Die kommunale Selbstverwaltung im Rechtssinn meint eine Selbstverwaltung, fur die die eigenverantwortliche Erfullung von offentlichen Aufgaben durch eigene Organe kennzeichnend ist. Die vom Staat ausgegliederte, verselbstandigte juristiche Person des offentlichen Rechts, die mit eigenen Finanzen im eigenen Namen und durch eigene Organe handelt, ist deshalb regelmaßig das Objekt der Selbstverwaltung im Rechtssinn.
    Nach dem geltenden Recht Koreas besitzen die Kommunen zwar eine so gleiche rechtliche Stellung wie der Staat. Sie sind jedoch vom Staat nicht unabhangig. In vieler Hinsicht wird das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen insbesondere durch den Aufsicht der Staat eingeschrankt.
    Erforderlich ist daher es, den Kommunen, den die Selbstverwaltungskompetenz verfassungsrechtlich garantiert wird, werden entsprechende Gerichtswege zum Schutz der Selbstverwaltungskompetenz anerkannt. Die “Wehrfahigkeit” des Selbstverwaltungsrechts der Kommunen ist von der verfassungsrechtliche Garantie entsteht. Die verfassungsrechtliche institutionelle Garanteie steht also zwischen der rein subjektiven Berechtigung und der nur objektiv-rechtlichen Verburgung. Sie garantiert sowohl die Einrichtung als solche, verleiht aber auch den aus der objektiven Einrichtungsgarantie Berechtigungen eine subjektive Rechtsposition zur Abwehr von Eingriffen in den Garantibereich.
    Nach der herrschenden Meinung der koreanischen Verwaltungsrechtswissenschaft wird das Verfahrensrecht der Kommunen im Verwaltungsprozeß mit dem Argument verneint, daß jene keine Privatpersonen seien. Die Streitigkeit zwischen Kommunen und Staat sollte daher lediglich durch die Verfassungsgerichtsbarkeit(insbesondere Organstreit) gelost. Aber ich bin der Meinung, daß diese Schlußfolge unrichtig ist. Denn die Rechtsstellung der Kommunen ist rechtlich schutzwurdig im Verwaltungsprozeß, insbesondere bei Anfechtungsklage.
    Die Beschwerdeklage (vor allem die Anfechtungsklage) als Verwaltungsprozeß muß daher als Hauptmittel zum Schutz der Selbstverwaltungskompetenz der Kommunen anerkannt werden. Die Begrundung dieser Meinung ist hinreichend.
    Zum Gehalt der Verfassungsgarantie des Selbstverwaltungrecht gehort subjektive Rechtsstellungsgarantie der Kommunen und Zum Schutz dieser Garantie konnen die Kommunen auch Rechtsschutz in Auspruch nehmen. Also zwischen Kommunen und Staat sowohl nach monistischem, wie auch nach dualistischem Aufgabenverstandnis bestehen Außenrechtsbeziehungen. Kommt es im Verhaltnis zwischen Staat und Kommunen zum Eingriff in das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht insbesondere durch Aufsichtsmaßnahmen der Staat, so konnen die Kommunen ihre Kompetenzen als subjektive offentliche Rechte im Sinne von §12 VwGO unter Anrufung der Verwaltungsgerichtsbarkeit verteidigen.
    Die Beziehungen zwischen Hoheitstragern stellen keinen rechtsfreien Raum dar und Kompetenzen konnen unter Anrufung der Gerichte verteidigt werden. Aus der Einklagbarkeit von Kompetenzen besteht insoweit die Gleichstellung mit subjektiven Individualrechten auf der Ebene des Prozeßrechts.

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