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초록·키워드
Fingerabdrucke stellen zur Wahrnehmung der Polizeiaufgaben - die Terminologie “Polizei” in der vorliegenden Arbeit ist als organisatorisch-institutionelle Terminologie zu verstehen - von praktischer Bedeutung dar. Bei der informationellen Tatigkeit der Polizei in bezug auf Fingerabdrucke handelt es sich um die polizeihandelnsrechtlichen Probleme. In der Speicherung und Nutzung von Fingerabdrucken durch die Polizei oder Ubermittlung von Fingerabdrucken an die Polizei liegt ein Eingriff vor, weil dadurch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Frage gestellt wird.
Obwohl das “Gesetz uber die Aussubung der Amtsgeschafte durch Polizisten”, das “Polizeigesetz”, das “Gesetz uber den Schutz personlicher Informationen offentlicher Stellen” und die anderen Polizeigesetze die Speicherung, Ubermittlung oder Nutzung von Fingerabdrucken nicht ausdrucklich vorsehen, wird die Zulassigkeit dieser informationellen Tatigkeit der Polizei vom Verfassungsgericht anerkannt(das Urteil vom 26. 05. 2005, 99Heonma5l3). Das Verfassungsgericht handelt in dem Urteil vom 26. 05. 2005 nicht nur uber den Datenschutz, sondern auch uber die Reetsdogmatik des polizeilichen Handelnsrechts. Es ist festzuhalten, daß die Uberlegungen des Verfassungsgerichts fur Fingerabdrucke in diesem Urteil fur die Darstellung der Rechtsdogmatik im Polizeihandelnsrecht sinnvoll sind.
Der Hauptzweck der vorliegenden Arbeit liegt darin, aufzuklaren, wie das Verfassungsgericht in bezug auf Fingerabdrucke die Vorschriften im Polizeirecht auslegt und welche Unterschiede zwischen der Rechtsdogmatik der Literatur und der Ansicht des Verfassungsgerichts vorliegen. Zur Erfullug dieses Zwecks werden in der vorliegenden Arbeit diejenigen grundlegenden Elemente des Polizeihandelnsrechts wie etwa die Polizeiaufgaben, die Befugnisse, die Trennung der Aufgaben und Befugnisse, der Datenschutz und das Verhaltnismaßigkeitsprinzip, die in diesem Urteil gefunden werden, diskutiert.
Obwohl das “Gesetz uber die Aussubung der Amtsgeschafte durch Polizisten”, das “Polizeigesetz”, das “Gesetz uber den Schutz personlicher Informationen offentlicher Stellen” und die anderen Polizeigesetze die Speicherung, Ubermittlung oder Nutzung von Fingerabdrucken nicht ausdrucklich vorsehen, wird die Zulassigkeit dieser informationellen Tatigkeit der Polizei vom Verfassungsgericht anerkannt(das Urteil vom 26. 05. 2005, 99Heonma5l3). Das Verfassungsgericht handelt in dem Urteil vom 26. 05. 2005 nicht nur uber den Datenschutz, sondern auch uber die Reetsdogmatik des polizeilichen Handelnsrechts. Es ist festzuhalten, daß die Uberlegungen des Verfassungsgerichts fur Fingerabdrucke in diesem Urteil fur die Darstellung der Rechtsdogmatik im Polizeihandelnsrecht sinnvoll sind.
Der Hauptzweck der vorliegenden Arbeit liegt darin, aufzuklaren, wie das Verfassungsgericht in bezug auf Fingerabdrucke die Vorschriften im Polizeirecht auslegt und welche Unterschiede zwischen der Rechtsdogmatik der Literatur und der Ansicht des Verfassungsgerichts vorliegen. Zur Erfullug dieses Zwecks werden in der vorliegenden Arbeit diejenigen grundlegenden Elemente des Polizeihandelnsrechts wie etwa die Polizeiaufgaben, die Befugnisse, die Trennung der Aufgaben und Befugnisse, der Datenschutz und das Verhaltnismaßigkeitsprinzip, die in diesem Urteil gefunden werden, diskutiert.
본문·목차
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