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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
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서강대학교 법학연구소 서강법학 서강법학 제11권 제1호
발행연도
2009.6
수록면
327 - 355 (29page)

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Der Gesetzgeber kann zur Ankupfung von Personlichkeitsverletzungen durch die Medien nicht dauerhaft schweigen. Das neue koreanischen IPR sollte moglichst kurzfristig um eine Sonderankupfung fur diesen Deliktsrecht erganzt werden. Und eine solche Ankupfungsregel fur Personlichkeitsverletzungen sollte einheitlich fur alle Medien und fur alle Rechtsfolgen gelten. Der Aufsatz erortert drei Losungsansatze und untersucht welcher davon die interessengerechte Losung bieten werden konnte. Seiner Meinung nach ist weder die Mosaikbeurteilung praktikabel, noch die Schwerpunklosung interessengerecht. Er ist fur den prozessualen (lex fori-) Ansatz, der auf der Basis der Shevill-Rechtsprechung des EuGH sowohl den Gerichten an den verschiedenen Erfolgsorten als auch dem Gericht am Handlungsort die Anwendung der eigenen lex fori erlaubt. Freilich sollte dieses Gericht den Gesamt-Schadensersatzanspruch ausschließlich anhand seiner eigenen lex fori beurteilen, also die am Handlungsort geltende Rechtsordnung anwenden, wahrend die Gerichte an den verschiedenen Erfolgsorten den in ihrem Jurisdiktionsbereich eingetretenen Teilschaden wiederum an ihrer jeweiligen lex fori zu messen.
Der Aufsatzer bietet folgende Grunde dazu an.
Erstens, die hier vorgeschlagende Losung wird der Gleichlauf von gerichtlicher Zustandigkeit und anwendbarem Recht in samtlichen Gerichtsstanden gewahrleistet.
Zweitens, wird der Geschadigte nicht dazu genotigt, die Rechtsordnung im Hauptverbreitungsgebiet des Medienprodukts zu akzeptieren, obwohl es sich dabei regelmassig um die Heimatrechtsordnung des Medienunternehmens handeln wird. Gleichwohl wird der Schadiger den Rechtsordnung an den verschiedenen Erfolgsorten nur insoweit unterworfen, als dort auch Gerichtsstande eroffnet sind und generell nur im Hinblick auf die dort jeweils begrundeten Schadensersatzanspruche.

목차

Ⅰ. 서론
Ⅱ. 국제불법행위의 저촉법적 원칙과 각 국의 입법례
Ⅲ. 방송불법행위에 의한 인격권침해의 준거법
Ⅳ. 결론
참고문헌
Zusammenfassung

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