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Hiermit wird beschaftigt mit der dogmatischen Problematik der Entscheidung des koreanischen Verfassingsgerichts vom 28.06.2007(2004Hunma644), die das Ubermaβverbot bei der Uberprufung der Verletzung des allgemeinen Wahlrechts durch das koreanischen Wahlgesetzes anwandte.
Aus der Untersuchung wird die folgenden Schlusse gefolgert:
Erstens, Art. 48 Abs. 1 und Art. 67 Abs. 2 der koreanischen Verfassung(im folgenden mit 'KV' abgekurzt) enthalten nicht nur die objektive Wahlgrundsatze, sondern auch die subjektiven Rechte des einzelnen Staatsburgers.
Zweitens, die Wahlrechtsgleichheit des Art. 48 Abs. 1, 67 Abs. 1 der KV stellt fur die Wahl zur Volksvertretung und Prasidenten jeweils eine abschlieβende lex specialis-Regelung gegenuber dem Gleichheitsrecht des Art. 11 Abs. 1 und dem Wahlrecht des Art. 24 KV dar.
Drittens, es geht bei der Formel 'zwingende Grunde fur die Beschrankung des allgemeinen Wahlrechts, die das koreanische Verfassungsgericht in der eingangs erwahten Entscheidung einfuhrte, um diejenigen Grunde, die sich von Verfassungswegen als zwangslaufig darstellen, namentlich in Fallen der Kollision der Wahlrechtsgleichheit mit anderen Rechtsguter mit dem Verfassungsrang.
Viertens, das Eingriffsmodell, das herkommlich als geeignet nur fur die Freiheitsrechte bewertet ist, kann auch auf die Wahlrechtsgleichheit ubertrugen werden, weil sich die Wahlrechtsgleichheit in ihrer subjeitiven Dimension nur wenig vom vorbehaltslos gewahrleisteten Freiheitsrecht unterscheidet.
Schlieβlich stellt diese Untersuchung fest, daβ die Vereinbarkeit eine gesetzliche Regelung mit der Wahlrechtsgleichheit wie die Verfassungsmaβigkeit zu prufen ist, daβ das Ubermaβverbot auch im Bereich der Wahlrechtsgleichheit Anwendung finden kann.
Aus der Untersuchung wird die folgenden Schlusse gefolgert:
Erstens, Art. 48 Abs. 1 und Art. 67 Abs. 2 der koreanischen Verfassung(im folgenden mit 'KV' abgekurzt) enthalten nicht nur die objektive Wahlgrundsatze, sondern auch die subjektiven Rechte des einzelnen Staatsburgers.
Zweitens, die Wahlrechtsgleichheit des Art. 48 Abs. 1, 67 Abs. 1 der KV stellt fur die Wahl zur Volksvertretung und Prasidenten jeweils eine abschlieβende lex specialis-Regelung gegenuber dem Gleichheitsrecht des Art. 11 Abs. 1 und dem Wahlrecht des Art. 24 KV dar.
Drittens, es geht bei der Formel 'zwingende Grunde fur die Beschrankung des allgemeinen Wahlrechts, die das koreanische Verfassungsgericht in der eingangs erwahten Entscheidung einfuhrte, um diejenigen Grunde, die sich von Verfassungswegen als zwangslaufig darstellen, namentlich in Fallen der Kollision der Wahlrechtsgleichheit mit anderen Rechtsguter mit dem Verfassungsrang.
Viertens, das Eingriffsmodell, das herkommlich als geeignet nur fur die Freiheitsrechte bewertet ist, kann auch auf die Wahlrechtsgleichheit ubertrugen werden, weil sich die Wahlrechtsgleichheit in ihrer subjeitiven Dimension nur wenig vom vorbehaltslos gewahrleisteten Freiheitsrecht unterscheidet.
Schlieβlich stellt diese Untersuchung fest, daβ die Vereinbarkeit eine gesetzliche Regelung mit der Wahlrechtsgleichheit wie die Verfassungsmaβigkeit zu prufen ist, daβ das Ubermaβverbot auch im Bereich der Wahlrechtsgleichheit Anwendung finden kann.
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