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한국형사법무정책연구원 형사정책연구 형사정책연구 통권 제64호
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    초록·키워드

    In der vorliegenden Arbeit versucht der Verfasser, die normative Aussage der in Art 27. Abs. 4 ausdrucklich vorgesehenen Unschuldsvermutung im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft zu verdeutlichen. Uber den wesentlichen Sachgehalt der Unschuldsvermutung in der koreanischen wie auch auslandischen Lehren besteht keine Einigkeit, wie es Roxin angemerkt hat. Die Arbeit geht von der Unschuldsvermutung aus, dass sie einerseits ein subjektives Rechts des einzelnen ist, andererseits sich als Versonderung des Rechtsstaatsprinzips in das Gebot eines fairen Verfahrens einordnen lasst. Der Verfasser spricht jedoch gegen die Anwendbarkeit der Unschuldvermutung auf die Zwangsmassnahme im Ermittlungsmassnahme, wogegen die Schrifttum und Rechtsprechung einheilig aus der Unschuldvermutung ein Ausnahmebleiben der Untersuchungshaft ableiten. Da aber sich die Unschuldsvermutung fur die Rechtsfertigung einer Zwangsmassnahme keine exakte Kriterien lieferen lasst, ist sie nicht die Zwangsmassnahme anzuwenden. Gegen den Versuch, in dem durch die Unschuldsvermutung die Moglichkeit und Zulassigkeit strafprozessualer Zwangseingriffe begrenzt, eingewendet werden, Untersuchungshaft bleibt Untersuchungshaft und wird nicht zur Strafe oder strafahnlichen Sanktion, die Unschuldsvermutung uberhaupt verbietet.

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      UCI(KEPA) : I410-ECN-0101-2012-364-003968341