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Die Verstandigung im Strafverfahren wird als “deal” oder eine Absprache bezeichnet, bei der die Folgen einer Verurteilung zwischen den Beteiligten abgestimmt werden sollen. Das Interesse des Gerichts und der Staatsanwaltschaft besteht dabei darin, dass der Angeklagte sich bei einer gelungenen Verstandigung zu einem Gestandnis bereitfinden wird, wodurch der Aufwand des Verfahrens stark reduziert werden kann. Der Vorteil des Angeklagten besteht darin, dass er einerseits eine gewisse Sicherheit uber den Ausgang des Verfahrens erlangt, andererseits eben durch das Ablegen des Gestandnisses einen erheblich zu seinen Gunsten sprechenden Strafmilderungsgrund herbeifuhrt.
Mit dem ‘Gesetz zu Regelung der Verstandigung im Strafverfahren’(BGBl I, 2353) wurde in Deutschland die Verstandigung im Strafverfahren erstmals gesetzlich geregelt. Der deustche Gesetzgeber hat sich hierbei erkennbar an den in der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsatzen orientiert. Verstandigungen sind als wesentliche Formlichkeit des Verfahrens im Hauptverhandlungsprotokoll wiederzugeben. Das gilt auch, wenn sie vor Eroffnung der Hauptverhandlung stattgefunden haben. Zentrale Vorschrift zur Regelung der Verstandigung ist ein neuer §257c StPO. Er enthalt Vorgaben zum zulassigen Gegenstand, zum Zustandekommen und zu den Folgen einer Verstandigung und legt fest, dass die Pflicht des Gerichts zu Aufklarung des Sachverhalts uneingeschrankt bestehen bleibt.
Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob die Verstandigung in der deutschen StPO auf die Reformdiskussionum das koreanische Strafverfahrensrecht auswirken kann. Im Hinblick auf die Einfuhrbarkeit der Verstandigung in die koreanischen StPO kann dabei die deutsche Verstandigung große Bedeutung haben. Die Verstandigung im Strafverfahren muss nur im Rahmen des Rechtsstaatsprinzips moglich sein, wie dies in der deutschen Rechtsprechung standig eratert wurde. Falls die Verstandigung das Recht des Angeklagten auf ein faires, rechtsstaatlichen Verfahrens beeintrachtigt, dann verstosst sie gegen das Rechtsstaatsprinzip. Auf der anderen Seite findet sich die Diskusssion um die Verstandigung zwischen Deutschland und Korea eine wesentliche Differenzierung: wahrend die Absprachendiskussion in Deutschland auf die Verstandigung in Hauptverhandlung gerichtet, orientiert sich die rechtspolitische Disskussion in Korea hauptsachlich an Verstandigung im Ermittlungsverfahren.
Mit dem ‘Gesetz zu Regelung der Verstandigung im Strafverfahren’(BGBl I, 2353) wurde in Deutschland die Verstandigung im Strafverfahren erstmals gesetzlich geregelt. Der deustche Gesetzgeber hat sich hierbei erkennbar an den in der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsatzen orientiert. Verstandigungen sind als wesentliche Formlichkeit des Verfahrens im Hauptverhandlungsprotokoll wiederzugeben. Das gilt auch, wenn sie vor Eroffnung der Hauptverhandlung stattgefunden haben. Zentrale Vorschrift zur Regelung der Verstandigung ist ein neuer §257c StPO. Er enthalt Vorgaben zum zulassigen Gegenstand, zum Zustandekommen und zu den Folgen einer Verstandigung und legt fest, dass die Pflicht des Gerichts zu Aufklarung des Sachverhalts uneingeschrankt bestehen bleibt.
Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob die Verstandigung in der deutschen StPO auf die Reformdiskussionum das koreanische Strafverfahrensrecht auswirken kann. Im Hinblick auf die Einfuhrbarkeit der Verstandigung in die koreanischen StPO kann dabei die deutsche Verstandigung große Bedeutung haben. Die Verstandigung im Strafverfahren muss nur im Rahmen des Rechtsstaatsprinzips moglich sein, wie dies in der deutschen Rechtsprechung standig eratert wurde. Falls die Verstandigung das Recht des Angeklagten auf ein faires, rechtsstaatlichen Verfahrens beeintrachtigt, dann verstosst sie gegen das Rechtsstaatsprinzip. Auf der anderen Seite findet sich die Diskusssion um die Verstandigung zwischen Deutschland und Korea eine wesentliche Differenzierung: wahrend die Absprachendiskussion in Deutschland auf die Verstandigung in Hauptverhandlung gerichtet, orientiert sich die rechtspolitische Disskussion in Korea hauptsachlich an Verstandigung im Ermittlungsverfahren.
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