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초록·키워드
Dem Opportunitatsprinzip liegt die koreanische Strafprozessordnung zugrunde(§247 Abs. 1 korStPO). Unter der Bezeichnung des Opportunitatsprinzips werden alle Ausnahmen vom Legalitatsprinzip zusammengefaßt, also diejenigen Fallkonstellationen, in denen die Staatsanwaltschaft vom Verfolgungs- und Anklagezwang befreit ist und statt dessen nach pflichtgemaßem Ermessen entweder aus rein praktischen Erwagungen oder aus Grunden der Gerechtigkeit trotz Vorliegens einer strafbaren Handlung von der Verfolgung absehen kann.
Da die staatsanwaltschaftliche Abschlussverfugung nach ihrem Ermessen fur die Partei(Opfer oder Beschuldigte) eine grosse Bedeutung hat, sollte das Verhalten im Zusammehang mit der Abschlussverfugung so moglich wie objektiviert sein. In diesem Sinne soll §247 Abs. 1 noch praziser und rationaler verfahren werden, in die Richtung, dass die staatsanwaltschaftliche Einstellung nur im Bereich der Bagatellkriminalitat erlaubt werden soll. Auf der anderen Seite soll eine Norm zu Einstellung mit Auflage ausdrucklich in das koreanische Strafprozessordnung eingefuhrt werden, um der Einzelfallgerechtigkeit noch besse entsprechen zu lassen.
In koreanische Verfolgungspraxis erhocht sich allmahlich das Antragsverhalten von Seite des Verletzten, das aber de facto nicht kriminelle, sondern Zivilsache darstellt. Durch die Zunahme der Antrag soll auch die Justiz hoch belastet werden. Die Justizbelastung kann dadurch entlastet werden, dass die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren den als Zivilsache darstellenden Antrag von Verletzten auf die Ausgleichbehorden bzw. Ausgleichstelle beauftragt, und von dort die Sache in rationaler Weise erledigen lasst.
Zusammenfassend betrachtet sollen die betreffende Vorschriften zu staatsanwaltschaftlichen Abschlussverfugungen reformiert werden, um deren Rechtsstaatlichkeit noch gerecht werden zu lassen. In diesem Sinne haben die Verfasser die vorliegende Arbeit in 5 Teile aufgearbeitet:
Teil Ⅰ: Problemstellung der Abschlussverfugung der Staatsanwaltschaft
Teil Ⅱ: Die betreffenden Normen der staatscnwaltschaftlichen Abschlussverfugung und deren Praxis
Teil Ⅲ: Die staatscnwaltschaftliche Abschlussverfugung in auslandischen Rechtsordnungen
Teil Ⅳ: Reformbedarf und Reformvorschlage der staatsanwaltschaftlichen Abschlussverfugung je nach den Problemlagen
Teil Ⅴ: Zusammenfassung und Ausblick
Da die staatsanwaltschaftliche Abschlussverfugung nach ihrem Ermessen fur die Partei(Opfer oder Beschuldigte) eine grosse Bedeutung hat, sollte das Verhalten im Zusammehang mit der Abschlussverfugung so moglich wie objektiviert sein. In diesem Sinne soll §247 Abs. 1 noch praziser und rationaler verfahren werden, in die Richtung, dass die staatsanwaltschaftliche Einstellung nur im Bereich der Bagatellkriminalitat erlaubt werden soll. Auf der anderen Seite soll eine Norm zu Einstellung mit Auflage ausdrucklich in das koreanische Strafprozessordnung eingefuhrt werden, um der Einzelfallgerechtigkeit noch besse entsprechen zu lassen.
In koreanische Verfolgungspraxis erhocht sich allmahlich das Antragsverhalten von Seite des Verletzten, das aber de facto nicht kriminelle, sondern Zivilsache darstellt. Durch die Zunahme der Antrag soll auch die Justiz hoch belastet werden. Die Justizbelastung kann dadurch entlastet werden, dass die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren den als Zivilsache darstellenden Antrag von Verletzten auf die Ausgleichbehorden bzw. Ausgleichstelle beauftragt, und von dort die Sache in rationaler Weise erledigen lasst.
Zusammenfassend betrachtet sollen die betreffende Vorschriften zu staatsanwaltschaftlichen Abschlussverfugungen reformiert werden, um deren Rechtsstaatlichkeit noch gerecht werden zu lassen. In diesem Sinne haben die Verfasser die vorliegende Arbeit in 5 Teile aufgearbeitet:
Teil Ⅰ: Problemstellung der Abschlussverfugung der Staatsanwaltschaft
Teil Ⅱ: Die betreffenden Normen der staatscnwaltschaftlichen Abschlussverfugung und deren Praxis
Teil Ⅲ: Die staatscnwaltschaftliche Abschlussverfugung in auslandischen Rechtsordnungen
Teil Ⅳ: Reformbedarf und Reformvorschlage der staatsanwaltschaftlichen Abschlussverfugung je nach den Problemlagen
Teil Ⅴ: Zusammenfassung und Ausblick
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