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초록·키워드
Im Jahr 2005 offiziell wurde die Weg zur Forschung an embryonalen Stammzellen vom Lebensethikgesetz unter bestimmten Voraussetzungen geebnet. Die embryonalen Stammzellforschungen sind zulassig, wenn das Forschungsinstitut registriert und das Forschungsvorhaben genehmigt wird. Zwar greifen diese Registrierung und die Genehmigung in die Wissenschaftsfreiheit der embryonalen Stammzellforscher ein, doch liegt kein verfassungsrechtliche Verstoß vor, wenn diese Einschranken verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden konnen.
Zwar ist die Regelung uber die menschlichen embryonalen Stammzellforschung nicht unproblematisch, weil sie im Gesetz nicht klar und deutlich ausgedruckt wird, wahrend die der Embryonenforschung bestimmt reguliert ist. Aber materiell kann das Lebensethikgesetz nicht verfassungswidrig gewertet sein, denn nach dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung vom Gesetz greift es die Forschungsfreiheit verhaltnismaßig ein und lasst den Wesensgehalt der Wissenschaftsfreiheit unangetastet.
Jedoch kann das Gesetz aber formell nicht verfassungsmaßig sein, denn die Prufungsmaßstabe fur die Genehmigung des Forschungsvorhabens sind nicht im Gesetz, sondern im Satzung des zustandigen Behordes(Ministerium fur die Gsundheit und Gemeinwohl) geschrieben. Daher genugt es nicht den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts und auch dem Bestimmtheitserfordernis der Ermachtigung.
Der das Lebensgesetz andernde Entwurf wird vorgeschlagen, um Unklarheit zwischen den Embryonenforschungen und embryonalen Stammzellforschungen zu beseitigen und um die bisherige verzogernde embryonalen Stammzellforschungen zu fordern. Leider ist die formelle Verfassungswidrigkeit des Gesetzes nicht ausgelost, damit bleibt das verfassungsrechtliche Problem noch beim Alten. Daher ist einer moglichst sparsamen Erganzung des Entwurfs bedurftig.
Zwar ist die Regelung uber die menschlichen embryonalen Stammzellforschung nicht unproblematisch, weil sie im Gesetz nicht klar und deutlich ausgedruckt wird, wahrend die der Embryonenforschung bestimmt reguliert ist. Aber materiell kann das Lebensethikgesetz nicht verfassungswidrig gewertet sein, denn nach dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung vom Gesetz greift es die Forschungsfreiheit verhaltnismaßig ein und lasst den Wesensgehalt der Wissenschaftsfreiheit unangetastet.
Jedoch kann das Gesetz aber formell nicht verfassungsmaßig sein, denn die Prufungsmaßstabe fur die Genehmigung des Forschungsvorhabens sind nicht im Gesetz, sondern im Satzung des zustandigen Behordes(Ministerium fur die Gsundheit und Gemeinwohl) geschrieben. Daher genugt es nicht den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts und auch dem Bestimmtheitserfordernis der Ermachtigung.
Der das Lebensgesetz andernde Entwurf wird vorgeschlagen, um Unklarheit zwischen den Embryonenforschungen und embryonalen Stammzellforschungen zu beseitigen und um die bisherige verzogernde embryonalen Stammzellforschungen zu fordern. Leider ist die formelle Verfassungswidrigkeit des Gesetzes nicht ausgelost, damit bleibt das verfassungsrechtliche Problem noch beim Alten. Daher ist einer moglichst sparsamen Erganzung des Entwurfs bedurftig.
본문·목차
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