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초록·키워드
Das koreanische Verfassungsgericht hat die Parallelvestrafungsvorschriften, die keinen Grund fuer die Bestrafung des Betriebsinhabers wegen der Straftaten seines Mitarbeiters geregelt haben, fuer verfassungswidrig ausgesprochen. Deshalb sind die meisten Parallelvestrafungsvorschriften reformiert. Vor allem ist bei der Entscheidungen des Verfassungsgerichts festzustellen, dass die Bestrafung des Betriebsinhabers durch die Parallelvestrafungsvorschriften in Betracht der Eigentuemlichkeit des Unternehmensdelikts zwar notwendig ist, aber insofern nicht gerechtfertigt werden kann, wenn sie sich gegen Schuldprizip verstossen.
Der Inhalt der reformierten Parallelvestrafungsvorschriften ist also folgendes, dass die Bestrafung des Betriebsinhabers dann abzusehen ist, wenn er die genugende Sorgfalt und Ueberwachung bei der Auftragserfuellung des Mitarbeiters nicht vernachlaessigt. Dabei ist die Rechtsprechung der Meinung, dass der Strafgrund des Betriebsinhabers in seiner Fahlaessigkeit bei der Bestellung und Ueberwachung liegt. Nach dieser Meinung kann die Fahrlsessigkeit vermutet werden, wenn der Betriebsinhaber selbst nicht beweisen kann, dass keine Fahrlassigkeit besteht. Diese Auslegung kann sich aber gegen das Prinzip ‘in dubio pro reo’ verstossen. Hierbei ist die Auffassung ueberzeugend, dass die Strafbarkeit des Betriebsinhabers in der Unterlassunghaftung gesehen werden kann. So ist es noch weiter zu untersuchen, mit welchen Kriterien die Bestrafung des Betriebsinhabers abzusehen ist, naemlich es zu entscheiden ist, ob er die genuegende Sorgfalt und Ueberwachung erfuellt.
Der Inhalt der reformierten Parallelvestrafungsvorschriften ist also folgendes, dass die Bestrafung des Betriebsinhabers dann abzusehen ist, wenn er die genugende Sorgfalt und Ueberwachung bei der Auftragserfuellung des Mitarbeiters nicht vernachlaessigt. Dabei ist die Rechtsprechung der Meinung, dass der Strafgrund des Betriebsinhabers in seiner Fahlaessigkeit bei der Bestellung und Ueberwachung liegt. Nach dieser Meinung kann die Fahrlsessigkeit vermutet werden, wenn der Betriebsinhaber selbst nicht beweisen kann, dass keine Fahrlassigkeit besteht. Diese Auslegung kann sich aber gegen das Prinzip ‘in dubio pro reo’ verstossen. Hierbei ist die Auffassung ueberzeugend, dass die Strafbarkeit des Betriebsinhabers in der Unterlassunghaftung gesehen werden kann. So ist es noch weiter zu untersuchen, mit welchen Kriterien die Bestrafung des Betriebsinhabers abzusehen ist, naemlich es zu entscheiden ist, ob er die genuegende Sorgfalt und Ueberwachung erfuellt.
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