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Das Recht im postkonventionellen Zeitalter ist als die zweckrationale institutionelle Lebensordnung zu betrachten. Dabei weisen die Kernelemente der Vernunftigkeit, Institutionalitat und Geschichtlichkeit zugleich auf die Hauptargumente des modernen normativen Diskurses hin. Die moderne Ethik-und Rechtsgeschichte im grossen und ganzen ist durch den Widerstreit zwischen dem formal-universalistischen Argument der Autonomie, dem institutionell-teleologischen Argument der substantiellen Sittlichkeit, dem hermeneutischen Argument der Geschichtlichkeit und dem prozeduralistischen Argument der Diskursivitat gekennzeichnet. Diese Argumente sind vor allem auf die Theorien von Kant, Hegel, Neoaristotelismus und Diskursethik zuruckzufuhren.
Kant hat schon durch das deontologische formalistische Prinzip der Autonomie die moderne Normativitatsfrage zu losen versucht. Hegel hat die abstrakte Subjektivitat des kantischen Sollens kritisiert und wollte sie durch seine Konzeption der substantiellen institutionellen Sittlichkeit aufheben, die die Einheit der subjektiven Freiheit und des Guten ermoglicht. Diese substantielle Sittlichkeit ist durch den Neoaristotelismus hermeneutisch reduziert und auch in den Historismus und Relativismus hineingezogen. Die neoaristotelisch-hermeneutische Stromung hat seinerseits das Verstehen der Geschichte und des gelebten Ethos zum Ersatzprinzip der Ethik erhebt. Dagegen hat die Diskursethik das kantische formal-universalistische Prinzip prozediert und die Gultigkeitsbedingung der intersubjektiven Normativitat vorgelegt.
Diese Genealogie der normativen Argumente lasst die unterschiedlichen Formen der postkonventionellen Normativitat einerseits, die Strukturelemente der Rechtsgultigkeit andererseits erkennen. Vermittelst deren kann auch die Frage nach der Bedingung der erhohten Rechtsgultigkeit geklart werden.
Kant hat schon durch das deontologische formalistische Prinzip der Autonomie die moderne Normativitatsfrage zu losen versucht. Hegel hat die abstrakte Subjektivitat des kantischen Sollens kritisiert und wollte sie durch seine Konzeption der substantiellen institutionellen Sittlichkeit aufheben, die die Einheit der subjektiven Freiheit und des Guten ermoglicht. Diese substantielle Sittlichkeit ist durch den Neoaristotelismus hermeneutisch reduziert und auch in den Historismus und Relativismus hineingezogen. Die neoaristotelisch-hermeneutische Stromung hat seinerseits das Verstehen der Geschichte und des gelebten Ethos zum Ersatzprinzip der Ethik erhebt. Dagegen hat die Diskursethik das kantische formal-universalistische Prinzip prozediert und die Gultigkeitsbedingung der intersubjektiven Normativitat vorgelegt.
Diese Genealogie der normativen Argumente lasst die unterschiedlichen Formen der postkonventionellen Normativitat einerseits, die Strukturelemente der Rechtsgultigkeit andererseits erkennen. Vermittelst deren kann auch die Frage nach der Bedingung der erhohten Rechtsgultigkeit geklart werden.
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