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Die sachgerechte Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit in den Opferfallen gehort zu den großen Fragen des Gefahrenabwehrrechts. Besondere wirtschaftliche Bedeutung haben die Opferfalle im Bodenschutzrecht erlangt, weil die Sanierung von kontaminierten Boden nicht selten mit großen Kosten verbunden ist. Der Gesetzgeber hat im Bodenschutzgestz aus fiskalpolitischen Grunden von einer Beschrankung der Zustandsverantwortlichkeit in den Opferfallen abgesehen.
Im Bodenschutzrecht lassen sich drei Konstellationen von Opferfallen unterscheiden. Zur ersten Konstellationen gehoren die Falle, in denen der Grundeigentumer ein bereits kontaminiertes Grundstuck erworben hat, ohne hiervon zu wissen oder wissen zu mussen. Zur Konstellation zahlen jene Gefahren, die wahrend des Eigentums des Grundeigentumers entstanden sind, ohne dass dieser an der Gefahrenstehung mitgewirkt hat. Ein Opferfall liegt hingegen vor, wenn die Gefahr von außen auf das Grundstuck einwirkt.
Das Verfassungsgericht hat in seinem Beschuss vom 23.8.2012 die boden-scutzrechtliche Zustandsverantwortlichkeit fur nicht mit dem Verfassungsrecht vereinbar erklart und den Gesetzgeber zu einer verfassungskonformen Neuregelung aufgefordernt. Es leitet die Verletzung der Eigentumsgarantie nicht aus der Weite des Tatbestandes, sondern aus der Weite der Rechtsfolgen der bodenschutzgesetzlichen Zustandsverantwortlichkeit her. Es begrundet die Verletzung mit dem Ubermaß der einem Grundeigentumer auferlegten Belastung.
Dieser Absatz, die Zustandsverantwortlichkeit auf der Rechtsfolgenseite zu begrenzen, ist allerdings nicht zur sachgerechten Losung der Opferfalle geeignet. Die Verfassungwidrigkeit der Zustandsverantwortlichkeit in den Operfallen folgt vielmehr bereits daraus, dass dem Grundeigentumer auf der Tatbestandsseite willkurlich Gefahren zugerechnet werden, denen er nicht naher steht als ein beliebiger Dritt. Die Unbilligkeit der Opferfalle resultiert nicht erst aus dem Ubermaß der Belastung, sondern bereits aus der Belastung als solcher. Eine sachgerechte Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit muss daher bei der Zurechnung ansetzen.
Eine Gefahr, die wahrend des Eigentums des Grundeigentumers entstanden sind, kann ihm nur zugerechnet werden, wenn er an ihrer Entstehung mitgewirkt hat, z.B. indem er dem spateren Verhaltensstorer sein Grundstuck zu einer mit Umweltrisken verbundenen Nutzung uberlassen hat. Ein bereits vor dem Eigentumserwerb vorhandener kontaminierter Boden kann dem gegenwartigen Grundeigentumer nur zugerechnet werden, wenn er die Kontamination bei Erwerb kannte oder gahrlassig nicht erkannt hat.
Die Operfalle konnen bereits tatbestandlieh von der bodenschuzrechtlichen Zustandsverantwortlichkeit ausgenommen weden. Kein Grundeigentummer, der sich in einer Opferposition befindet, kann zur Sanierung oder zur Kostentraung herangezogen werden. Er bleibt jedoch weiterhin zur Duldung von Gefahrenabwehrmaßnahmen verpflichtet, weil nur so eine effektive Gefahrenabwehr gewahrleistet ist und weil eine bloße Duldung den Grundeigentumer weit weniger belastet.
Im Bodenschutzrecht lassen sich drei Konstellationen von Opferfallen unterscheiden. Zur ersten Konstellationen gehoren die Falle, in denen der Grundeigentumer ein bereits kontaminiertes Grundstuck erworben hat, ohne hiervon zu wissen oder wissen zu mussen. Zur Konstellation zahlen jene Gefahren, die wahrend des Eigentums des Grundeigentumers entstanden sind, ohne dass dieser an der Gefahrenstehung mitgewirkt hat. Ein Opferfall liegt hingegen vor, wenn die Gefahr von außen auf das Grundstuck einwirkt.
Das Verfassungsgericht hat in seinem Beschuss vom 23.8.2012 die boden-scutzrechtliche Zustandsverantwortlichkeit fur nicht mit dem Verfassungsrecht vereinbar erklart und den Gesetzgeber zu einer verfassungskonformen Neuregelung aufgefordernt. Es leitet die Verletzung der Eigentumsgarantie nicht aus der Weite des Tatbestandes, sondern aus der Weite der Rechtsfolgen der bodenschutzgesetzlichen Zustandsverantwortlichkeit her. Es begrundet die Verletzung mit dem Ubermaß der einem Grundeigentumer auferlegten Belastung.
Dieser Absatz, die Zustandsverantwortlichkeit auf der Rechtsfolgenseite zu begrenzen, ist allerdings nicht zur sachgerechten Losung der Opferfalle geeignet. Die Verfassungwidrigkeit der Zustandsverantwortlichkeit in den Operfallen folgt vielmehr bereits daraus, dass dem Grundeigentumer auf der Tatbestandsseite willkurlich Gefahren zugerechnet werden, denen er nicht naher steht als ein beliebiger Dritt. Die Unbilligkeit der Opferfalle resultiert nicht erst aus dem Ubermaß der Belastung, sondern bereits aus der Belastung als solcher. Eine sachgerechte Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit muss daher bei der Zurechnung ansetzen.
Eine Gefahr, die wahrend des Eigentums des Grundeigentumers entstanden sind, kann ihm nur zugerechnet werden, wenn er an ihrer Entstehung mitgewirkt hat, z.B. indem er dem spateren Verhaltensstorer sein Grundstuck zu einer mit Umweltrisken verbundenen Nutzung uberlassen hat. Ein bereits vor dem Eigentumserwerb vorhandener kontaminierter Boden kann dem gegenwartigen Grundeigentumer nur zugerechnet werden, wenn er die Kontamination bei Erwerb kannte oder gahrlassig nicht erkannt hat.
Die Operfalle konnen bereits tatbestandlieh von der bodenschuzrechtlichen Zustandsverantwortlichkeit ausgenommen weden. Kein Grundeigentummer, der sich in einer Opferposition befindet, kann zur Sanierung oder zur Kostentraung herangezogen werden. Er bleibt jedoch weiterhin zur Duldung von Gefahrenabwehrmaßnahmen verpflichtet, weil nur so eine effektive Gefahrenabwehr gewahrleistet ist und weil eine bloße Duldung den Grundeigentumer weit weniger belastet.
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