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In zweier vorausgegangenen Untersuchungen(Titel: “Gleichheitsrecht oder Gleichheitsgrundsatz?”, “Prufungsstruktur und Prufungsintensitat des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes”), die uber die allgemeine Gleichheitstheorie sind, behauptete der Vefasser: ① Gleihheit nach Art. 11 Abs. 1 KV ist nicht als das verfassungsrechtliches Recht, sondern als verfassungsrechtlicher Grundsatz, der als Prufungskriterium in der Prufung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung in Hinsicht auf Grundrechtseingriff angewendet wird. ② In der Gleihheitsprufung bleibt Gleichheitsprufungsstruktur als bei der Zwei-Schritt-Prufung. Aufgrund dieser vorausgegangenen Untersuchungserfolge versucht der in der vorliegenden Untersuchung Verfasser konkrete Anwendung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes und konkrete Anwendung der Gleichheitsprufungstheorie. Diesbezuglich richtet der Verfasser sein Hauptaugenmerk auf KVerfGE 98Hun-Ma363, Dez. 23, 1999 als konkretem Beispiel in der koreanischen Verfassungswirklichkeit.
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