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중앙법학회 중앙법학 중앙법학 제14집 제3호
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95 - 141 (47page)

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Die Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf gehort zu den wichtigsten Anwendungsfallen der Chancengleichheit der Parteien als Auspragung der Wahlrechtsgleichheit. Dabei ist von entscheidender Bedeutung, ob und wie zwischen den Parteien nach ihrer Bedeutung differenziert werden kann. Formale Gleichbehandlung verleiht den kleineren Parteien von Staats wegen Wettbewerbschancen, die den von ihren Mitgliedern und Wahlern bestimmten Grad des Einflusses weit ubersteigen. Andererseits tragt eine materielle Gleichheit, die der Bedeutung der Parteien Rechnung tragt und dann zu propotionalen Leistungverteilung fuhrt, zu einer Zementierung der Krafteverhaltnisse bei und schwacht damit die Parteienkonkurrenz. Daher hat der Staat bei der Zuteilung offentlicher Leistung an Parteien folgende zwei Gesichtspunkte gleichzeitig zu berucksichtigen. Erstens, darf der Staat die sich aus dem freien Wettbewerb zwischen den Parteien ergebenden Unterschiede durch einen hoheitlichen Eingriff nicht wieder ausgleichen. Dieses Gebot hat seinen Grund im demokratischen Recht der Burger auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung und leitet sich daraus her. Zweitens, kann der Gefahr einer den status quo zementierenden Wirkung nur begegnet werden, wenn der angemessene Sockelbetrag relativ gunstig bemessen werden, so dab neue oder kleinere Parteien uberhaupt die Chance haben, sich zu Gehor zu bringen. Festzuhalten ist daher, dab bei der Zurverfugungstellung von Sendezeiten durch die offentliche Hand nach der Bedeutung der Parteien Unterschiede gemacht werden kann, jedoch auch neuen Parteien angemessene Sendezeiten gewahrt werden mussen.
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