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중앙법학회 중앙법학 중앙법학 제16집 제4호
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185 - 211 (27page)

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Nach bisherigen Rechtsprechungen des koreanischen Obersten Gerichtshofs setzen individuales und kollektives Arbeitsrecht einen unterschiedlichen Arbeitnehmerbegriff voraus, denn Sinn und Zweck der Gesetze uber individuales bzw. kollektives Arbeitsrecht sind nicht gleich. Es besteht Einigkeit dahingehend, dass der Arbeitnehmerbegriff im kollektiven weiter zu fassen ist als im Individualarbeitsrecht. Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 27. Februar 2004, 2001 Du 8568 hat den Beitritt von Arbeitssuchende nur im Falle von Orts-, Berufs- und Industriegewerkschaften, nicht aber im Falle von Betriebs- und Unternehmensgewerkschaften zugelassen. Im Falle von Betriebsgewerkschaften ist der Arbeitnehmerbegriff im individualen und kollektiven Arbeitsrecht gleich. Der Oberste Gerichtshof hat im Urteil vom 13. Februar 2014 entschieden, dass Golf Caddie nicht Arbeitnehmer im Sinne des individualen Arbeitsrechts, aber Arbeitnehmer im Sinne des kollektiven Arbeitsrecht. Anders als bisherigen Rechtsprechung hat das Urtiel vom 27. Februar 2004, 2001 Du 8568 die personliche Abhangigkeit fur das Abgrenzungsmerkmal des Arbeitsnehmerbegriffs im kollektiven Arbeitsrecht angewandt. Nach bisherigen Rechtsprechung ist die personliche Abhangigkeit kein Merkmal fur das Arbeitnehmerbegriff im kollektiven Arbeitsrecht, sondern im individualen Arbeitsrecht. Also kann der Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 13. Feb. 2014 kritisiert werden, weil die Kriterien fur die Abgrenzung des Arbeitsnehmerbegriffs im kollektiven Arbeitsrecht vom bisherigen Rechtsprechung abweicht und nicht einhaltig ist. Als Ergebnis dieser Untersuchung kann festgehalten werden, dass wirtschaftliche Abhangigkeit als Kriterien fur die Abgrenzung des Arbeitnehmerbegriffs im kollektiven Arbeitsrecht nicht nur auf Orts-, Berufs- und Industriegewerkschaften angewandt werden durfen, sondern mussen ebenso auf Betriebs- und Unternehmensgewerkschaften gelten.
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