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Mit dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz hat der Gesetzgeber neben der klassischen Verbandsklage nach Art. 64 des Bundesnaturschutzgesetzes und dem Landesrecht die altruistische umweltrechtliche Verbandsklage zugelassen. Damit hat die Bundesrepublik Deutschland die so genannte dritte Säule der Aarhus-Konvention umgesetzt. Formale europäische Rechtsgrundlagen sind die auf diesem Vertrag beruhenden Art. 10a UVP-Richtlinie bzw. Art. 15a IVU-Richtlinie, die mit einer Änderung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG erlassen wurden. In das Umweltschadengesetz geben es auch Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz. Es ist Funktion der Verbandsklage, mögliche Vollzugsdefizite im Umweltrecht zu vermeiden oder auszugleichen.
Die Regeln von der Aarhus-Konvention über den Zugang zu Gerichten, die teilweise durch das Unionsrecht in die deutsche Rechtsordnung vermittelt werden, werfen immer wieder Probleme auf, die einer Klärung durch den EuGH bedürfen. Er bereits anmahnte im Hinblick auf die Klagebefugnis von Verbänden (im Urteil Trianel) und die Geltendmachung von Verfahrensfehlern (im Urteil Altrip) auf Grund von Vorabentscheidungsersuchen deutscher Gerichte Korrekturen der deutschen Rechtspraxis. Und er zurückdrängte stark die Zulässigkeit der Präklusion von Einwendungen nach Art. 2 Absatz III des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes. Daher ist zumindest im Hinblick auf die Präklusion ein weiteres Gesetzgebungsverfahren notwendig. Allerdings ist nicht zu erwarten, dass damit der Streit über die Verwirklichung des weiten Zugangs zu Gerichten in Umweltsachen abgeschlossen wäre, der von der Aarhus-Konvention, aber auch vom Unionsrecht gefordert wird. Denn es ist dem Gesetzgeber nur zum Teil gelungen, das UmwRG systemkohärent an das Unionsrecht anzupassen. Vielmehr statuierte der Gesetzgeber neuartiges, flankierendes verwaltungs-prozessuales Sonderrecht. Art. 4a des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes wirft mit der Verschärfung der Anforderungen an den Eilrechtsschutz neue Zweifel der Unionsrechtskonformität auf. Auch der prozessuale Sonderweg, den Art. 4a beschreitet, führt zu rechtssystematischen Inkohärenzen und Friktionen.
Die Einführung einer Verbandsklage als objektives Beanstandungsverfahren im deutchen Umweltrecht wäre ein sachgerechtes Instrument, um auch mögliche Verstöße gegen gemeinwohlorientiertes Umweltrecht, das keine rügefähigen Rechte Einzelner begründet, vor Gericht bringen zu können und damit die bestehende Asymmetrie des Rechtsschutzes zu Gunsten individueller Umweltnutzungsinteressen und zu Lasten der Umweltschutzinteressen zu beseitigen. Empirisch widerlegt erscheint auch der Einwand, dass naturschutzrechtliche Verbandsklagen zu Blockadezwecken missbraucht werden, um die Verwirklichung bedeutsamer Infrastrukturprojekte sachwidrig zu verzögern. Auch in Korea soll die Verbandsklage eingeführt werden.
Die Regeln von der Aarhus-Konvention über den Zugang zu Gerichten, die teilweise durch das Unionsrecht in die deutsche Rechtsordnung vermittelt werden, werfen immer wieder Probleme auf, die einer Klärung durch den EuGH bedürfen. Er bereits anmahnte im Hinblick auf die Klagebefugnis von Verbänden (im Urteil Trianel) und die Geltendmachung von Verfahrensfehlern (im Urteil Altrip) auf Grund von Vorabentscheidungsersuchen deutscher Gerichte Korrekturen der deutschen Rechtspraxis. Und er zurückdrängte stark die Zulässigkeit der Präklusion von Einwendungen nach Art. 2 Absatz III des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes. Daher ist zumindest im Hinblick auf die Präklusion ein weiteres Gesetzgebungsverfahren notwendig. Allerdings ist nicht zu erwarten, dass damit der Streit über die Verwirklichung des weiten Zugangs zu Gerichten in Umweltsachen abgeschlossen wäre, der von der Aarhus-Konvention, aber auch vom Unionsrecht gefordert wird. Denn es ist dem Gesetzgeber nur zum Teil gelungen, das UmwRG systemkohärent an das Unionsrecht anzupassen. Vielmehr statuierte der Gesetzgeber neuartiges, flankierendes verwaltungs-prozessuales Sonderrecht. Art. 4a des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes wirft mit der Verschärfung der Anforderungen an den Eilrechtsschutz neue Zweifel der Unionsrechtskonformität auf. Auch der prozessuale Sonderweg, den Art. 4a beschreitet, führt zu rechtssystematischen Inkohärenzen und Friktionen.
Die Einführung einer Verbandsklage als objektives Beanstandungsverfahren im deutchen Umweltrecht wäre ein sachgerechtes Instrument, um auch mögliche Verstöße gegen gemeinwohlorientiertes Umweltrecht, das keine rügefähigen Rechte Einzelner begründet, vor Gericht bringen zu können und damit die bestehende Asymmetrie des Rechtsschutzes zu Gunsten individueller Umweltnutzungsinteressen und zu Lasten der Umweltschutzinteressen zu beseitigen. Empirisch widerlegt erscheint auch der Einwand, dass naturschutzrechtliche Verbandsklagen zu Blockadezwecken missbraucht werden, um die Verwirklichung bedeutsamer Infrastrukturprojekte sachwidrig zu verzögern. Auch in Korea soll die Verbandsklage eingeführt werden.
인공지능 문자 인식 모델을 통해 추출된 텍스트로, 일부 오타나 오류가 포함될 수 있으나 지속적으로 개선 중입니다.
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