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초록·키워드
In jünger Zeit wird die Debatte über die Homosexualität und Homo-Ehe durch die koreanische Präsidentschaftswahl angeheizt. In Korea sind beide anders als Deutschland, in den die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft durch das sog. Lebenspartnerschaftsgesetz(LPartG) im Jahr 2001 legalisiert und gerade die Homo-Ehe auch durch das sog. Ehe-für-alle-Gesetz im letzten Monat mit der (Hetero-)Ehe gleichgestellt wird. Angesichts fast ähnliches Verfassungstexts dürften koreanische Probleme und Situation über Homo-Ehe mit deutschem Verfassungsstand verglichen und dadurch einige Hinweise gezeigt werden.
Ehe und Familienschutz im Art. 6 Abs. 1 GG haben drei Schutzdimensionen, nämlich Freiheitsrecht als Abwehrrecht, Institutsgarantie und wertentscheidende Grundsatznorm. Nach ständiger Rechtsprechungen des Bundesverfassungsgerichts und herrschender Meinungen im Schriftum ist die Ehe die auf Dauer angelegte, auf freierm Entschluss begründete und zuvor staatlich beurkundete (unter Mitwirkung des Staates) Gemeinschaft von Mann und Frau. Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften genießen daher zwar nicht den besonderen Schutz von Art. 6 GG, aber den verfassungsrechtlichen Schutz durch Art. 2 Abs. 1 GG, sog. allgemeine Handlungsfreiheit.
In Korea hätte die Legalisierung von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften die Chance dann, nur wenn die bisherige Homosexualität bzw. Homoehe ablehnende Verfassungsauslegung über die Art. 36 Abs. 1 v. koreanischer Verfassung(KV) durch koreanisches Verfassungsgericht(KVerfG) verändert(Verfassungswandel) oder der Art. 36 Abs. 1 KV geändert würde(Verfassungsänderung). Aber dafür sollen die gesellschaftliche Wirklichkeiten und das gesetzlche Umfeld vorher geändert werden.
Ehe und Familienschutz im Art. 6 Abs. 1 GG haben drei Schutzdimensionen, nämlich Freiheitsrecht als Abwehrrecht, Institutsgarantie und wertentscheidende Grundsatznorm. Nach ständiger Rechtsprechungen des Bundesverfassungsgerichts und herrschender Meinungen im Schriftum ist die Ehe die auf Dauer angelegte, auf freierm Entschluss begründete und zuvor staatlich beurkundete (unter Mitwirkung des Staates) Gemeinschaft von Mann und Frau. Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften genießen daher zwar nicht den besonderen Schutz von Art. 6 GG, aber den verfassungsrechtlichen Schutz durch Art. 2 Abs. 1 GG, sog. allgemeine Handlungsfreiheit.
In Korea hätte die Legalisierung von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften die Chance dann, nur wenn die bisherige Homosexualität bzw. Homoehe ablehnende Verfassungsauslegung über die Art. 36 Abs. 1 v. koreanischer Verfassung(KV) durch koreanisches Verfassungsgericht(KVerfG) verändert(Verfassungswandel) oder der Art. 36 Abs. 1 KV geändert würde(Verfassungsänderung). Aber dafür sollen die gesellschaftliche Wirklichkeiten und das gesetzlche Umfeld vorher geändert werden.
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