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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
건국대학교 법학연구소 일감법학 일감법학 제22호
발행연도
2012.1
수록면
297 - 328 (32page)

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Infolge einer technischen Entwicklung wird die Beweisfähigkeit der neuen technischen Beweismittel im Beweisrecht in Frage gestellt. Inbesondere werden die Photos, die beim Ermittlungsvorgang aufgenommen werden, als Beweismittel in der Hauptverhandlung häufig benutzt, sollten den Photos jedoch nicht ohne weiteres die Beweisfähigkeit beigemessen werden, da sie als solche sich die objektive Tatsachen nicht in vollen Masse beweisen lassen. Da die im Ermittlungsverfahren aufgenommenen Photos in der Regel in verschiedener Weise die Beweisqualifikation haben, sind auch die Frage nach Beweisfähigkeit der Photos je nach deren Art geprüft werden. Nach Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, die vor dem Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung im Jahr 2007 veröffentlicht wurde, ist für die Beweisfähigkeit des ohne Anordnung aufgenommene Photos drei folgende Voraussetzungen: erstens, der Täter muss auf frischer Tat betroffen werden,zweitens müssen die Erforderlichkeit und Dringlichkeit der Beweissicherung des Photos bejaht werden, drittens muss die Aufnahmemethode des Photos verhältnissmässig sein. Da die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes jedoch schon vor dem Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung, die insbesondere Beweisverwertungsverbot gemäss §308-2 korStPO ausdrücklich beinhaltet, veröffentlicht wurde, sollte ihr auch jetzt nicht ohne Vorbehalt gefolgt werden, sondern die Rechtsprechung muss unter dem Gesichtspunkt des Beweisverwertungsverbots neu interpretiert werden.

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