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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국외국어대학교 법학연구소 외법논집 외법논집 제35권 제2호
발행연도
2011.1
수록면
199 - 218 (20page)

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Brauchen der Entsprechungsklausel beim unechten Unterlassungsdelikt Durch die Verbindung allgemeiner Regelung der unechten Unterlassungsdelikte koennen die Tatbestände der unechten Unterlassungsdelikte erst im AT mit einzelner Begehungstatbestände im BT gestellt werden. Dennoch bei einigen Begehungstatbestände ist solche Verbindung nicht möglich, weil das Unwert einiger Bgehungstatbestände läßt sich vom Inhalt her durch Unterlassung nicht verwirklichen. Da das Erfordernis der Entsprechung des Gesamtunwertes im Unrecht und Schuld eine zwingende Strafbarkeitsvoraussetzung für alle Unterlassungsdelikte ist, muß die Entsprechung jedes Unterlassungsdeliktes ohne Ausnahme mit dem im Bezug genommenen Begehungstatbestand festgestellt und begründet werden. Das Erfordernis der Entsprechung kann nur auf den tatbestandsartigen und tatbestandsindividuellen Unwertgehalt bezogen werden, der in der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch Tun verkörpert ist. Es kommt damit der Gesamtunwertgehalt, der im Begehungstatbestand im Besonderen Teil typisiert und individualisiertet wird, als tertium comparationis in Betracht.

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