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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
원광대학교 법학연구소 원광법학 원광법학 제30권 제4호
발행연도
2014.1
수록면
171 - 189 (19page)

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Grundsätzlich muss der Patient beweisen, dass ein Medizinfehler vorliegt und dieser für den Gesundheitsschaden ursächlich ist. Für Patienten sind die Nachweise einer ärztlichen Pflichtverletzung sowie der Ursächlichkeit des medizinischen Behandlungsfehlers für den eingetretenen Schaden jedoch schwer zu führen, weil sie nicht das notwendige Wissen der Behandlungsabläufe und die medizinischen Zusammenhänge haben. Die Rechtsprechung in Deutschland hatte besondere Regelungen zur Beweislastverteilung im Arzthaftungsrecht entwickelt und auch die Umkehr der Beweislast zugunsten des Patienten anerkannt. Aus diesem Hintergrund ist sie ausdrücklich mit dem am 26. Februar 2013 in Kraft getretenen Patientenrechtegesetz geregelt. In Fälle des groben Behandlungsfehler, des Dokumentationsfehler sowie des Aufklärungsfehler ist die Umkehr der Beweislast in der Regel in Deutschland anerkannt. Für die Beweiserleichterung ist es erforderlich, dass die hohe Wahrscheinlichkeit zwischen dem eingetretenen Schaden und der fahrlässigen Behandlung vorliegen soll, im Gegensatz zu den groben Behandlungsfehlern, wobei muss der Arzt bzw. Behandelnde beweisen, dass der nachgewiesene Fehler nicht den Schaden verursacht hat. Der Dokumentationsfehler führt zu einer Beweiserleichterung für den Patienten, da die vom Behandelnden fehlerhaft verursachte Unaufklärbarkeit des Behandlungsverlaufs nicht zulasten des Patienten gehen soll. Bezüglich der Aufklärungspflicht muss der Behandelnde auch beweisen, dass er eine Einwilligung eingehalt hat und den Patienten entsprechend den gesetzlichen Anforderungen aufgeklärt hat. Wenn die Aufklärung nicht ausreichend war und hätte sich der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt über die Vornahme des Eingriffs befunden, so wird vermutet, dass der Patient in den Eingriff nicht eingewilligt hätte. Nach der koreanischen Rechtslage wird die Beweislast des Patienten von der Rechtsprechung Zug um Zug erleichtert, die Rechtsprechung lehnt hingegen ausdrücklich die Umkehr der Beweislast ab. Für Patientenrecht ist die Umkehr der Beweislastregeln unweigerlich. Vor allem stellt eine Frage deshalb ein Hauptthema beim medizinischen Haftungsrecht dar, ob eine besondere Rechtsfigur zur Umkehr der Beweislast de lege ferenda anerkannt werden muss.

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