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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
원광대학교 법학연구소 원광법학 원광법학 제24권 제1호
발행연도
2008.1
수록면
295 - 324 (30page)

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Vermutungswirkung des Grundbuchs will den Nachweis erleichtern, dass ein Grundstücksrecht einer bestimmten Person zusteht oder erloschen ist. Divergenzen zwischen Grundbuchinhalt und wahrer Rechtslage sind jedoch selten wegen der strengen Ordnungsvorschriften für das Grundbuchverfahren (insbes. §§ 19, 29, 39 GBO); ihr Zweck ist, Unrichtigkeiten zu vermeiden. Der Rechtsverkehr darf darum von der Richtigkeit des Grundbuchinhalts ausgehen. Das Gesetz knüpft demgemäß an die Eintragung die beiden in § 891 Abs. 1 und Abs. 2 enthaltenen Vermutungen des Bestehens eines eingetragenen bzw. des Nichtbestehens eines gelöschten Rechts. Da diese Vermutungen widerlegbar sind, regelt Vermutungswirkung des Grundbuchs folglich die Beweislast: Wer das Gegenteil behauptet, hat dies zu beweisen. Eintragungsfähig sind das Eigentum und alle beschränkten dinglichen Rechte an Grundstücken sowie Rechte an solchen Rechten. Für Eintragungen, die nicht den Inhalt, Umfang, Gegenstand oder Inhaber eines Sachenrechts, gilt die Vermutung des Grundbuchs nicht. Insbesondere erfasst sie nicht eventuell eingetragene schuldrechtliche Ansprüche, wie den Kaufpreis eines veräußerten Grundstücks oder ein Mietrecht. Vermutet wird, dass das Recht demjenigen zusteht, der als Inhaber eingetragen ist. Nicht vermutet wird das Vorhandensein bestimmter rechtlicher Eigenschaften des Eingetragenen, wie Geschäftsfähigkeit, Verfügungsbefugnis, güterrechtliche Verhältnisse, Vertretungsmacht eines eingetragenen Vertreters usw. Die Widerlegung des vermuteten Rechtsbestandes erfordert den Beweis des Gegenteils als Hauptbeweis. Dafür ist zu beweisen, dass das eingetragene Recht weder mit der Eintragung noch zu einem späteren Zeitpunkt entstanden ist. Das koreanische Bürgerliche Gesetzbuch enthält keine gesetzliche Regelung über Vermutungswirkung des Grundbuchs. Daher wird der Literatur und Rechtsprechung die Frage überlassen, was und inwieweit durch die Eintragung eines Recht im Grundbuch vermutet wird. Unter diesen Umständen ist für uns die rechtsvergleichende Analyse unter beseonderer Berüchsichtigung des deutschen Rechts und japanischen Rechts von Bedeutung. In Korea wird behauptet, dass die Vermutungswirkung einer Eintragung im Grundbuch sehr umfassend ist, auch wenn keine gesetzliche Regelung besteht. Beispielsweise werde das Bestehen einer gesicherten Forderung vermutet, wenn eine Hypothek im Grundbuch eingetragen sei. Bei der Eintragung durch einen Vertreter werde auch vermutet, dass die Vollmacht bestehe. In diesem Zusammenhang ist eine grundlegende Untersuchung über die Frage nach der Vermutungswirkung erforderlich.

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