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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
원광대학교 법학연구소 원광법학 원광법학 제28권 제4호
발행연도
2012.1
수록면
61 - 87 (27page)

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Die Vorliegende Studie möchte den versuch unternehmen, die Auswirkungen der Annahme mit Änderungen im UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf(UN-Kaufrecht) bezüglich seines Auslegungsproblem und kollidierender allgemeiner Geschäftsbedingungen("Battle of Forms") nach Art. 19 des UN-Kaufrechts. Die Zentrale Frage für die Auslegung des Art. 19 des UN-Kaufrechts ist, ob eine Annahmeerkläung wesentlich oder nur unwesentlich von Angebot abweicht. Grundsäatzlich liegt darin eine Ablehnung des Angebots verbundenen mir einer Gegenofferte(Abs. 1). Art. 19 Abs. 1 gilt nur für wesentliche Abweichungen. Bei unwesentlichen Abweichungen stellt jedoch eine Annahme dar, wenn der Offerte nicht unverzüglich widerspricht(Abs. 2). Art. 19 Abs. 3 gibt durch eine umfangreiche beuspielhafte Aufzählung Anhalt für die Abgrenzung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Abweichungen. Umstritten ist, ob die in Art. 19 Abs. 3 ausgeführte Abweichungen eine unwiderlegliche Vermutung der Wesentlichkeit aufstellt oder ob ein Wertungsspielraum besteht. Im Ergebnis ist der Auffassung zuzustimmen, dass Art. 19 Abs. 3 eine Auslegungsregel, von der im Einzelfall aufgrund der Umstände, Gepflogenheiten der Parteien etc abgewichen werden darf, bedeutet. Da Art. 19 Abs. 3 keine abschliessende Regelungen, Abweichungen in Punkte, die Abs, 3 nicht nennt sind auch als wesentlich oder unwesentlich einzustufen. Bezüglich kollidierender allgemeiner Geschäftsbedingungen stellt die Frage, ob und wann sie Vertragsinhalt geworden sind. Da diese Frage im im UN-Kaufrecht nicht gerelt ist, ist sie über Art. 19 zu lösen. Bei wörtlicher Anwendung des Art. 19 gelten die zuletzte übersandte allgemeiner Geschäftsbedingungen als Vertragsinhalt bei Vertragsdurchführung(Theorie des letzten Wortes; last shot rule). Daher ist die Rechtsgültigkeitslösung(knock-out rule) durch Art. 19 nicht ausgeschlossen.

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