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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
중앙대학교 법학연구원 法學論文集 法學論文集 제32권 제1호
발행연도
2008.1
수록면
141 - 163 (23page)

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Wesentlich ist die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen nichtig, da ihm eine wolle Willensfähigkeit fehlt. Unter Geschäftsfähigkeit verstehen man die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte mit wirksamer Kraft abzuschließen. Nach dem KBGB werden im Geschäftsunfähiger Minderjäriger und dauernd Geisteskranke enthaltet. Wegen des verfolgten Schutzzwecks trifft das KBGB für diese Personengruppe die Regelung. Obwohl Rechtsgeschäfte dieser Personengruppe wesentlich nichtig, kann der Geschäftsunfähiger oder seiner gesetzliche Vertreter seine Rechtsgeschäft anfechten. Daher hat der Geschäftsunfähiger eine Möglichkeit, entweder seine Rechtsgeschäft weiter zu behalten oder anzufechten. In gewissen Grenzen gesteht auch die koreanische Rechtsordnung dem Einzelnen das Recht zu, seine Rechtsverhältnisse selbstständig und ohne Einmischung durch den Staat zu gestalten. Daß dem Geschäftsunfähiger solche Möglichkeit gibt, entspricht auch dem Grundsatz der Privatautonomie. Der Geschäftsgegner wird grundsätzlich in seinem guten Glauben an die Geschäftsfähigkeit nicht geschützt. Der Schutz des Geschäftsunfähigen und des beschränkt Geschäftsfähigen hat Vorrang vor dem Vertrauensschutz. Demgegenüber wird der Geschäftsgegner sich an sehr instabile Situation gestezt. Daher hat auch KBGB die Regelung zum Schutz für ihn. Während der schwebenden Unwirksamkeit der Rechtsgeschäfte soll der Geschäftsgegner die Möglichkeit haben, sich vor Rechtsgeschäfte zu lösen. Er kann den Geschäftsunfähiger oder seinen gesetzlichen Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auffordern. Daneben ist er auch bis zu solcher Genehmigung zum Widerruf berechtigt. Außerdem wird das Anfechtungsrecht der Geschäftsunfähige ausgeschloßen, wenn sie der Wahrheit zuwider behauptet hat, als ob entweder sie Geschäftsfähige sind oder es eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters gibt. Das Problem ist, wie weit die Umfang der Enttäuschung der Geschäftsunfähige ausgelegen wird. Zum Schutz für Geschäftsunfähige soll die Umfang sehr aktiv und eng ausgelegen werden. Demgegenüber zum Schutz für Geschäftsgegner und Verkehrssicherheit soll sie sehr passiv und breit ausgelegen werden. Der wesentliche Schutzzweck des KBGB für Geschäftsunfähige sowie der Grundsatz der Privatautonomie muß nicht mißachtet werden. Dann soll das Anfechtungsrecht der Geschäftsunfähige nur dann ausgeschlossen werden, wenn sie nur aktiv den Geschäftsgegner enttäuscht hat.

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