Die Theorie und Fälle stimmen generell zu, dass die widerrechtliche Absicht eine notwendige Komponent für das Bestehen des Diebstahls ist. Solche widerrechtliche Zueignungsabsicht beinhaltet die Wille des Ausschlusses oder der Benutzung und Maßnahme vom Besitzer.
Die Wirklichkeit sieht aber anders aus. Die Fälle sind fokusiert auf die Wille des Ausschlusses bei der Entscheidung von der widerrechtliche Zueignungsabsicht. Sie zeigen keine konkrete Referenz auf die Existenz der Absicht der Benutzung und Maßnahme für die widerrechtliche Zueignungsabsicht. Dies bedeutet,dass die Wille des Ausschusses absolut brauchbar für die widerrechtliche Zueignungsabsicht ist, aber die Inhalte über Benutzung und Maßnahme bzw. deren Anwendungsbereich scheinen gar nicht sehr klar.
Die Absicht der Benutznung und Massnahme ist eine entscheidende Kriterum für die Differenzierung von Beschädigung und Diebstahl, deshalb muss die Anerkennung solcher Absicht nicht uebersehen werden.
Hier wird es postuliert, dass die Anerkennung der Absicht der Benutzung und Maßnahme auf die Wille der Unterdrückung bzw.
Assetzung beziehen soll. Da die ursprunglich simple Aussetzung bzw. Unterdrückung kann auch die wirtschafliche Gewinn bringen,ist solche Ursprung nicht mehr ganz fair in diesen Fällen. Die Wahrscheinlichkeit ist einfach zu hoch, dass Diebstahl auf die Absicht solcher Benutzung gebräuchlich ist, sowohl subjektiv als auch objektiv.