메뉴 건너뛰기
.. 내서재 .. 알림
소속 기관/학교 인증
인증하면 논문, 학술자료 등을  무료로 열람할 수 있어요.
한국대학교, 누리자동차, 시립도서관 등 나의 기관을 확인해보세요
(국내 대학 90% 이상 구독 중)
로그인 회원가입 고객센터 ENG
주제분류

추천
검색

논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국형사법학회 형사법연구 형사법연구 제25권 제2호
발행연도
2013.1
수록면
63 - 96 (34page)

이용수

표지
📌
연구주제
📖
연구배경
🔬
연구방법
🏆
연구결과
AI에게 요청하기
추천
검색

초록· 키워드

오류제보하기
Die ‘actio libera in causa’ ist - anders als in Deutschland - im Art. 10 Abs. 3 im Rahmen der strafrechtlichen Schuldzuweisung geregelt. Diese Rechtsfigur behandelt den Fall, in dem sich der Täter vor Begehung der Tat voraussichtlich in einen Zustand der begrenzten Schuldfähigkeit hat, um in diesem Zustand die Tat mit Strafmilderung begehen zu können. In den Fällen kann die Rechtsfigur das Koinzidenzprinzip zwischen Unrecht und Schuld ausschließen. Aber die Erklärungen der sog. Modell-Theorien über Strafbarkeit der ‘actio libera in causa’ ist dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 3 nach überflüssig. Das Strafgesetzbuch stellt schon ausdrücklich die Ausnahme des Prinzips dar. Die Unrechtsmerkmale (z. B. Vorsatz und Fahrlässigkeit) werden danach nicht beim Anfang der Ausführung, sondern erst bei der Tatbegehung entschieden, wenn die Strafbarkeit der ‘actio libera in causa’ mit dem Gesetz berücksichtigt wird. Die dogmatische Diskussionen, die mit vier oder acht Kombinationen irgendwo ‘Vorsatz’ und ‘Fahrlässigkeit’ zu verlagern versuchen, sind heute im Regelfall bei Gesetzestexte auch gar nicht mehr nötig. Das Unrecht der Handlung soll schon durch den Unrechtscharakter der Tatbestandsverwirklichung ohne Berücksichtigung der Schuldfähigkeit des Täters festgesetellt werden. Also ist Mindestvoraussetzung jedenfalls, dass der Täter in der Tatbegehung im Defektzustand den objektiven und subjektiven Tatbestand des jeweils in Betracht kommenden Strafgesetzes verwirklicht. Art. 10 Abs. 3 bedeutet nur die Abweichung von der Regel der Srafausschließung und -milderung(Abs. 1 und 2). Der Merkmal ‘in der Voraussicht der Gefährdungseintritt’ im Art. 10 Abs. 3 soll als ‘mit Unrechtsbewußtsein’ verstehen, damit die Tatbegehung wegen der ursächlichen Handlung ihre verantwortliche Strafbarkeit verwirklichen kann. Diese Auslegung entspricht auch dem kriminalpolitschem Zweck des Art. 10 Abs. 3.

목차

등록된 정보가 없습니다.

참고문헌 (59)

참고문헌 신청

이 논문의 저자 정보

최근 본 자료

전체보기

댓글(0)

0