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한국형사법학회 형사법연구 형사법연구 제20권 제1호
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    초록·키워드

    In Daebubweon 2001.12.28, 2001do5158 haben die Angeklagten dem Ungerechten das Salzsäure-Nalbupin veräußert. Das Apothekengesetz hat aber keine Regelung, die die Angeklagten zu bestrafen. Stattdessen hat das Gesetz kann den Ankäufer wegen des rechtswidrigen Ankaufens mit Verkaufsabsicht bestrafen. Trotzdem könne die Angeklagten nicht wegen dessen Beihilfe bestraft werden, weil das rechtswidrige Ankaufen mit Verkaufsabsicht I. S. des § 44 I des Apothekengesetzes eine einseitig unbestrafte notwendige Teilnahme sei. Es wird auch von herrschender Meinung im Scrifttum unterstützt. Anders als unserer herrschender Meinung wird die Möglichkeit einer Austiftung bzw. Beihilfe auch in einer einseitig unbestrafter notwendiger Teilnahme von herrschender Meinung im Deutschland anerkannt, wenn ein unbestrafter notwendiger Teilnehmer seine Beitrag in notwendiger Teilnahme übersteigt. Dies sollte abgelehnt werden. Eine notwendige Teilnahme ist begrifflich ein Deliktsform, daß Gesetzgeber jedem notwendigen Teilnehmenden ihre Bestrafung oder nicht Bestrafung im Tatbestand geregelt hat. Daher in Innen-Verhältnis einer notwendiger Teilnahme ist eine Teilnahme als Anstiftung bzw. Beihilfe unmöglich. Im Bezug auf dem Probleme über die notwendige Teilnahme kommt es auf den Tatbestände, wie z. B. Gläubigerbegünstigung (§283c des deutschen StGBs) und Vollstreckungsvereitelung (§327 des StGBs) an. Ich denke, daß in diesen Tatbestände der Gesetzgeber die Bestrafung gegen dem einseitig unbestraften notwendigen Teilnehmer versäumt hätte. Diese Vesäumung des Gesetzgebers wollten die Rechtsprechung und die deutsche herrschende Meinung durch vernünftige Auslegung schließen. Diese Auslegung wird auf andere notwendige Teilnahme verweitert. Diese Verweiterung der Auslegung verweitert die falschen Ergebnisse. Die Vesäumung des Gesetzgebers über die notwendige Teilnahme macht deren deliktscharkter als ein Allgemeines Delikt. D. h. in Tatbestände, wie z. B. Gläubigerbegünstigung (§283c des deutschen StGBs) und Vollstreckungsvereitelung (§327 des StGBs), hat der Gesetzgeber über die Bestrafung bzw. nicht Bestrafung jedes notwendigen Beteiligenden nicht geregelt. Wenn der Gesetzgeber daüber nicht geregelt hat, dann könnten die Tatbestände keine notwendige Teilnahme sein

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