인문학
사회과학
자연과학
공학
의약학
농수해양학
예술체육학
복합학
개인구독
소속 기관이 없으신 경우, 개인 정기구독을 하시면 저렴하게
논문을 무제한 열람 이용할 수 있어요.
지원사업
학술연구/단체지원/교육 등 연구자 활동을 지속하도록 DBpia가 지원하고 있어요.
커뮤니티
연구자들이 자신의 연구와 전문성을 널리 알리고, 새로운 협력의 기회를 만들 수 있는 네트워킹 공간이에요.
초록·키워드
In Daebubweon 2001.12.28, 2001do5158 haben die Angeklagten dem Ungerechten das Salzsäure-Nalbupin veräußert. Das Apothekengesetz hat aber keine Regelung, die die Angeklagten zu bestrafen. Stattdessen hat das Gesetz kann den Ankäufer wegen des rechtswidrigen Ankaufens mit Verkaufsabsicht bestrafen. Trotzdem könne die Angeklagten nicht wegen dessen Beihilfe bestraft werden, weil das rechtswidrige Ankaufen mit Verkaufsabsicht I. S. des § 44 I des Apothekengesetzes eine einseitig unbestrafte notwendige Teilnahme sei. Es wird auch von herrschender Meinung im Scrifttum unterstützt.
Anders als unserer herrschender Meinung wird die Möglichkeit einer Austiftung bzw. Beihilfe auch in einer einseitig unbestrafter notwendiger Teilnahme von herrschender Meinung im Deutschland anerkannt, wenn ein unbestrafter notwendiger Teilnehmer seine Beitrag in notwendiger Teilnahme übersteigt. Dies sollte abgelehnt werden. Eine notwendige Teilnahme ist begrifflich ein Deliktsform, daß Gesetzgeber jedem notwendigen Teilnehmenden ihre Bestrafung oder nicht Bestrafung im Tatbestand geregelt hat. Daher in Innen-Verhältnis einer notwendiger Teilnahme ist eine Teilnahme als Anstiftung bzw. Beihilfe unmöglich.
Im Bezug auf dem Probleme über die notwendige Teilnahme kommt es auf den Tatbestände, wie z. B. Gläubigerbegünstigung (§283c des deutschen StGBs) und Vollstreckungsvereitelung (§327 des StGBs) an. Ich denke, daß in diesen Tatbestände der Gesetzgeber die Bestrafung gegen dem einseitig unbestraften notwendigen Teilnehmer versäumt hätte. Diese Vesäumung des Gesetzgebers wollten die Rechtsprechung und die deutsche herrschende Meinung durch vernünftige Auslegung schließen. Diese Auslegung wird auf andere notwendige Teilnahme verweitert. Diese Verweiterung der Auslegung verweitert die falschen Ergebnisse.
Die Vesäumung des Gesetzgebers über die notwendige Teilnahme macht deren deliktscharkter als ein Allgemeines Delikt. D. h. in Tatbestände, wie z. B. Gläubigerbegünstigung (§283c des deutschen StGBs) und Vollstreckungsvereitelung (§327 des StGBs), hat der Gesetzgeber über die Bestrafung bzw. nicht Bestrafung jedes notwendigen Beteiligenden nicht geregelt. Wenn der Gesetzgeber daüber nicht geregelt hat, dann könnten die Tatbestände keine notwendige Teilnahme sein
본문·목차
인공지능 문자 인식 모델을 통해 추출된 텍스트로, 일부 오타나 오류가 포함될 수 있으나 지속적으로 개선 중입니다.
오류를 발견하셨다면 해당 부분을 드래그한 후 ' 를 통해 신고해주세요.
오류를 발견하셨다면 해당 부분을 드래그한 후 ' 를 통해 신고해주세요.