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초록·키워드
Verantwortlich für den Arbeitsschtzgesetz[ArbSchG (Occupational Health and Safety Act)] ist nach § 5,23,24 etc. ArbSchG in erster Linie der Arbeitgeber. Er hat die Pflicht, alle Arbeitsschutzmassnahmen festzulegen.
Ausnahmsweise liegt § 29 ArbSchG in der Verantwortung des Auftragnehmers. Hierbei wird unterschieden die Form der Verantwortung sog Selbstverantwortung und Mitverantwortung.
Erstens, die Afutragnehmer im Sinne von § 29 Abs. 2 ArbSchG haftet für die Selbstverantwortung. Diese Verpflichtung gehört zur Übernahme der Managementaufgaben einschließlich der Ausbildungpflicht und Gefährdungsbeurteilung.
Zweitens, An gefährlichen Orten(§ 29 Abs. 3 ArbSchG) muss die vorbeugende Verpflichtung als die Mitverantwortung des Auftragnehmers und Arbeitgebers anerkannt werden. Aber in diesem Fall sollte für die Notwendigkeit einer Gesetzesverbesserung, die den Inhalt spezifischer Aufgaben unter Berdücksichtigung der Bestimmungen des Korea Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in angemessener Weise vorschreibt, vorausgesetzt werden.
Die Hauptverantwortung des Empfängers ist die Erfüllung grundlegender Verpflichtungen und zweitens In diesem Fall wurde die Managementpflicht als die Eigenverantwortung des Auftragnehmers anerkannt.
Drittens, hinsichtlich der gefährlichen Stoffe ist es vernünftig, dass die Mitverantwortung, den Auftraggehbern wie Deutschland die Verpflichtung zur Bereitstellung und Bestätigung von Informationen aufzuerlegen, angemessen ist.
Ausnahmsweise liegt § 29 ArbSchG in der Verantwortung des Auftragnehmers. Hierbei wird unterschieden die Form der Verantwortung sog Selbstverantwortung und Mitverantwortung.
Erstens, die Afutragnehmer im Sinne von § 29 Abs. 2 ArbSchG haftet für die Selbstverantwortung. Diese Verpflichtung gehört zur Übernahme der Managementaufgaben einschließlich der Ausbildungpflicht und Gefährdungsbeurteilung.
Zweitens, An gefährlichen Orten(§ 29 Abs. 3 ArbSchG) muss die vorbeugende Verpflichtung als die Mitverantwortung des Auftragnehmers und Arbeitgebers anerkannt werden. Aber in diesem Fall sollte für die Notwendigkeit einer Gesetzesverbesserung, die den Inhalt spezifischer Aufgaben unter Berdücksichtigung der Bestimmungen des Korea Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in angemessener Weise vorschreibt, vorausgesetzt werden.
Die Hauptverantwortung des Empfängers ist die Erfüllung grundlegender Verpflichtungen und zweitens In diesem Fall wurde die Managementpflicht als die Eigenverantwortung des Auftragnehmers anerkannt.
Drittens, hinsichtlich der gefährlichen Stoffe ist es vernünftig, dass die Mitverantwortung, den Auftraggehbern wie Deutschland die Verpflichtung zur Bereitstellung und Bestätigung von Informationen aufzuerlegen, angemessen ist.
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