메뉴 건너뛰기
소속 기관 / 학교 인증
인증하면 논문, 학술자료 등을  무료로 열람할 수 있어요.
한국대학교, 누리자동차, 시립도서관 등 나의 기관을 확인해보세요
(국내 대학 90% 이상 구독 중)
고객센터 ENG
주제분류

논문 기본 정보

저자정보
(창원대학교)
저널정보
노동법이론실무학회 노동법포럼 노동법포럼 제23호
오류 신고하기

피인용 4

검색

    초록·키워드

    Verantwortlich für den Arbeitsschtzgesetz[ArbSchG (Occupational Health and Safety Act)] ist nach § 5,23,24 etc. ArbSchG in erster Linie der Arbeitgeber. Er hat die Pflicht, alle Arbeitsschutzmassnahmen festzulegen.
    Ausnahmsweise liegt § 29 ArbSchG in der Verantwortung des Auftragnehmers. Hierbei wird unterschieden die Form der Verantwortung sog Selbstverantwortung und Mitverantwortung.
    Erstens, die Afutragnehmer im Sinne von § 29 Abs. 2 ArbSchG haftet für die Selbstverantwortung. Diese Verpflichtung gehört zur Übernahme der Managementaufgaben einschließlich der Ausbildungpflicht und Gefährdungsbeurteilung.
    Zweitens, An gefährlichen Orten(§ 29 Abs. 3 ArbSchG) muss die vorbeugende Verpflichtung als die Mitverantwortung des Auftragnehmers und Arbeitgebers anerkannt werden. Aber in diesem Fall sollte für die Notwendigkeit einer Gesetzesverbesserung, die den Inhalt spezifischer Aufgaben unter Berdücksichtigung der Bestimmungen des Korea Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in angemessener Weise vorschreibt, vorausgesetzt werden.
    Die Hauptverantwortung des Empfängers ist die Erfüllung grundlegender Verpflichtungen und zweitens In diesem Fall wurde die Managementpflicht als die Eigenverantwortung des Auftragnehmers anerkannt.
    Drittens, hinsichtlich der gefährlichen Stoffe ist es vernünftig, dass die Mitverantwortung, den Auftraggehbern wie Deutschland die Verpflichtung zur Bereitstellung und Bestätigung von Informationen aufzuerlegen, angemessen ist.

    최근 본 자료 전체보기

      UCI(KEPA) : I410-ECN-0101-2019-360-001214459