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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
세계헌법학회 한국학회 세계헌법연구 세계헌법연구 제12권 제2호
발행연도
2006.1
수록면
25 - 46 (22page)

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Bei der Anwendung des Übermaßverbotsprinzip stehen wir vor den einigen wichtigen Probleme, die nur durch richtiges Verständnis über Begriff und Inhalt des Übermaßverbotsprinzips überwinden werden können. Unter Bezug auf diese Probleme behandelt diese Untersuchung den Begriff des Übermaßverbotsprinzips und dessen verfassungsrechtlichen Verortung. Das Ergebnis lautet wie unten: 1. Das Übermaßverbotsprinzip ist ein strenger Maßstab, nach dem Legitimität des durch das Mittel verfolgbaren Zwecks, Geeignetheit des Mittels, Erforderlichkeit des geringsten Eingriffs und Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne kumulativ beurteilt werden sollen. Die Ansichten, jede bei der verfassungsrechtlichen Prüfung verwendeten Maßstäbe in eine Kategorie des Übermaßverbotsprinzips zu subsumieren, und entsprechend den seinen Kontrolldichte Übermaßverbotsprinzip zu teilen, haben ein Gefahr, dass das Übermaßverbotsprinzip als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab schließlich aufgelöst werden kann. 2. Es ist erforderlich, neben dem Übermaßverbotsprinzip, also die unterschiedliche als verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstäbe aufzustellen. Auch jeden Versuche, die Möglichkeit der Vielfältigkeit der Maßstäbe zu errichten, zugrunde liegt das Erkenntnis für diese Erforderlichkeit. Es ist nicht so unmöglich, die unterschiedlichen Maßstäbe entsprechend der Bedeutung und dem Inhalt von Freiheiten und Rechten herzustellen, weil es nicht gefordert ist, unbedingt für alle Freiheiten und Rechten so zu tun. 3. Es ist nicht überzeugend, die verfassungsrechtliche Verortung des Übermaßverbotsprinzips in dem Satz ‘nur (eingeschränkt werden kann) ... wenn notwendig ist’, zu finden, weil es bei Anwendung des Übermaßverbotsprinzips nicht zu dem legitimen Ergebnis führt. Wenn das Prinzip seine Verortung in dem Satz des Art. 37 Abs. 2 findet, bei jeder Einschränkung von Freiheiten und Rechten sollte die Erforderlichkeit des geringsten Eingriffs beibehalten werden. Es wird verfassungswidrig sein, wenn der weichere Prüfungsmaßstab als das Übermaßverbotsprinzip angwendet wird. 4. Das Übermaßverbotsprinzip folgt damit aus dem Wesen von Freiheiten und Rechten, und dies ist noch konkreter als aus dem Rechtsstaatsprinzip geschildert. Die Prüfung ist spezifisch für jede Freiheiten und Rechten zu machen, weil bei der Prüfung jeder Freiheiten und Rechten das Übermaßverbotsprinzip als strenger Maßstab nicht immer angewandet werden soll.

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