인문학
사회과학
자연과학
공학
의약학
농수해양학
예술체육학
복합학
개인구독
소속 기관이 없으신 경우, 개인 정기구독을 하시면 저렴하게
논문을 무제한 열람 이용할 수 있어요.
지원사업
학술연구/단체지원/교육 등 연구자 활동을 지속하도록 DBpia가 지원하고 있어요.
커뮤니티
연구자들이 자신의 연구와 전문성을 널리 알리고, 새로운 협력의 기회를 만들 수 있는 네트워킹 공간이에요.
초록·키워드
Derzeit befindet sich Korea in einer multikulturellen Gesellschaft mit 5% Einwanderern. Für erfolgreiche multikulturelle Gesellschaft kommt es darauf an, dass die Rechte von Ausländern im Vergleich zu Inländern gleichermaßen gewährleistet sind. Dazu muss der Staat aktiv Politik zu dem Schutz der Rechte von Ausländern und der sozialen Integration durchführen, und Prinzipien dieser Politik müssen auf der Verfassungsebene beginnen. Verfassungsrechtliche Fragen nach der Gewährleistung der Grundrechte von Ausländern lassen sich wie folgt zusammenfassen.
(1) Die herrschende Lehre zur Natur der Grundrechte gehen davon aus, dass es einen Maßstab für die klare Einteilung individueller Grundrechte in Jedermann- und Koreaner-Grundrechte gibt und dass diese nach diesem Maßstab unterschieden werden können. Soziale Grundrechte, die nur als Koreaner-Grundrechte gewährt worden sind, können aber als Menschenrechte anerkannt werden. Die Kriterien zur Unterscheidung zwischen Jedermann- und Koreaner-Grundrechte sind weder eindeutige noch kohärent.
(2) Ausländer können nach Art. 10 und Art. 11 Abs. 1 KV (Koreanische Verfassung) grundsätzlich der Grundrechtsschutz gewährleistet werden und sich auf die Grundrechte berufen. Die Grundrechte, die die politische Willensbildung des Volkes betroffen werden, können jedoch Koreanern und Ausländern nicht in gleicher Weise zustehen. Selbst wenn Ausländer als Grundrechtsträger dieser Grundrechte anerkannt würden, können die Grundrechte noch durch Gesetz eingeschränkt werden.
(3) Der Staat hat grundsätzlich die Pflicht und Verantwortung, Inländern und Ausländern (nicht nur legal eingereiste Ausländer, sondern auch Staatenlose, illegale Einwanderer und Flüchtlinge) nach dem Grundsatz der Gleichheit zu behandeln. An diesen Pflichten des Staates ist auch das Verfassungsgericht gebunden.
(4) Ausländer befinden sich bei der Prüfung von Eingriffsrechtfertigung stets in einer grundsätzlich anderen Rechtsposition als Koreaner, sodass sie immer zukommt, nach der gelockerte Prüfung bis hin zu bloßer Willkürkontrolle die Ungleichbehandlungen im öffentlichen Interesse stets nur zulässig sind. Es gibt jedoch Bereiche, in denen eine Ungleichbehandlung zwischen Ausländern und Inländern nicht erlaubt werden sollte. In den Bereichen sollten Prüfungskriterien nicht davon abhängen, wer die Beschwerdeführer ist.
(1) Die herrschende Lehre zur Natur der Grundrechte gehen davon aus, dass es einen Maßstab für die klare Einteilung individueller Grundrechte in Jedermann- und Koreaner-Grundrechte gibt und dass diese nach diesem Maßstab unterschieden werden können. Soziale Grundrechte, die nur als Koreaner-Grundrechte gewährt worden sind, können aber als Menschenrechte anerkannt werden. Die Kriterien zur Unterscheidung zwischen Jedermann- und Koreaner-Grundrechte sind weder eindeutige noch kohärent.
(2) Ausländer können nach Art. 10 und Art. 11 Abs. 1 KV (Koreanische Verfassung) grundsätzlich der Grundrechtsschutz gewährleistet werden und sich auf die Grundrechte berufen. Die Grundrechte, die die politische Willensbildung des Volkes betroffen werden, können jedoch Koreanern und Ausländern nicht in gleicher Weise zustehen. Selbst wenn Ausländer als Grundrechtsträger dieser Grundrechte anerkannt würden, können die Grundrechte noch durch Gesetz eingeschränkt werden.
(3) Der Staat hat grundsätzlich die Pflicht und Verantwortung, Inländern und Ausländern (nicht nur legal eingereiste Ausländer, sondern auch Staatenlose, illegale Einwanderer und Flüchtlinge) nach dem Grundsatz der Gleichheit zu behandeln. An diesen Pflichten des Staates ist auch das Verfassungsgericht gebunden.
(4) Ausländer befinden sich bei der Prüfung von Eingriffsrechtfertigung stets in einer grundsätzlich anderen Rechtsposition als Koreaner, sodass sie immer zukommt, nach der gelockerte Prüfung bis hin zu bloßer Willkürkontrolle die Ungleichbehandlungen im öffentlichen Interesse stets nur zulässig sind. Es gibt jedoch Bereiche, in denen eine Ungleichbehandlung zwischen Ausländern und Inländern nicht erlaubt werden sollte. In den Bereichen sollten Prüfungskriterien nicht davon abhängen, wer die Beschwerdeführer ist.
본문·목차
인공지능 문자 인식 모델을 통해 추출된 텍스트로, 일부 오타나 오류가 포함될 수 있으나 지속적으로 개선 중입니다.
오류를 발견하셨다면 해당 부분을 드래그한 후 ' 를 통해 신고해주세요.
오류를 발견하셨다면 해당 부분을 드래그한 후 ' 를 통해 신고해주세요.
최근 본 자료 전체보기
UCI(KEPA) : I410-ECN-0102-2023-360-002034078