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논문 기본 정보

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(한양대학교)
저널정보
한양법학회 한양법학 한양법학 제34권 제3집(통권 제83집)
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    초록·키워드

    Derzeit befindet sich Korea in einer multikulturellen Gesellschaft mit 5% Einwanderern. Für erfolgreiche multikulturelle Gesellschaft kommt es darauf an, dass die Rechte von Ausländern im Vergleich zu Inländern gleichermaßen gewährleistet sind. Dazu muss der Staat aktiv Politik zu dem Schutz der Rechte von Ausländern und der sozialen Integration durchführen, und Prinzipien dieser Politik müssen auf der Verfassungsebene beginnen. Verfassungsrechtliche Fragen nach der Gewährleistung der Grundrechte von Ausländern lassen sich wie folgt zusammenfassen.

    (1) Die herrschende Lehre zur Natur der Grundrechte gehen davon aus, dass es einen Maßstab für die klare Einteilung individueller Grundrechte in Jedermann- und Koreaner-Grundrechte gibt und dass diese nach diesem Maßstab unterschieden werden können. Soziale Grundrechte, die nur als Koreaner-Grundrechte gewährt worden sind, können aber als Menschenrechte anerkannt werden. Die Kriterien zur Unterscheidung zwischen Jedermann- und Koreaner-Grundrechte sind weder eindeutige noch kohärent.

    (2) Ausländer können nach Art. 10 und Art. 11 Abs. 1 KV (Koreanische Verfassung) grundsätzlich der Grundrechtsschutz gewährleistet werden und sich auf die Grundrechte berufen. Die Grundrechte, die die politische Willensbildung des Volkes betroffen werden, können jedoch Koreanern und Ausländern nicht in gleicher Weise zustehen. Selbst wenn Ausländer als Grundrechtsträger dieser Grundrechte anerkannt würden, können die Grundrechte noch durch Gesetz eingeschränkt werden.

    (3) Der Staat hat grundsätzlich die Pflicht und Verantwortung, Inländern und Ausländern (nicht nur legal eingereiste Ausländer, sondern auch Staatenlose, illegale Einwanderer und Flüchtlinge) nach dem Grundsatz der Gleichheit zu behandeln. An diesen Pflichten des Staates ist auch das Verfassungsgericht gebunden.

    (4) Ausländer befinden sich bei der Prüfung von Eingriffsrechtfertigung stets in einer grundsätzlich anderen Rechtsposition als Koreaner, sodass sie immer zukommt, nach der gelockerte Prüfung bis hin zu bloßer Willkürkontrolle die Ungleichbehandlungen im öffentlichen Interesse stets nur zulässig sind. Es gibt jedoch Bereiche, in denen eine Ungleichbehandlung zwischen Ausländern und Inländern nicht erlaubt werden sollte. In den Bereichen sollten Prüfungskriterien nicht davon abhängen, wer die Beschwerdeführer ist.

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      UCI(KEPA) : I410-ECN-0102-2023-360-002034078