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자료유형
학술저널
저자정보
(한국외국어대학교)
저널정보
한국외국어대학교 법학연구소 외법논집 외법논집 제33권 제3호
발행연도
수록면
647 - 676 (30page)

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초록· 키워드

Der Hauptbegriff Menschenwurde ist die vernunftgeleitete moralische Selbstbestimmung. Es handelt sich um die kategorischer Imperativ von Kant. Der Mensch kann von keinem Menschen (weder von anderen, noch sogar von sich selbst) bloß als Mittel, sondern muß jederzeit als Zweck gebraucht werden, und darin besteht eben seine Wurde. Der Gedanke wurde vor allem als Objektmodell in die Auslegung der Art. 10 des koreanischen Verfassungsrechts eingefuhrt. Das System der Grundrechte findet seinen Mittelpunkt in der innnerhalb der sozialen Gemeinschaft sich frei entfaltenden menschlichen Personlichkeit und ihre Wurde. Ziel meines Aufsatzes ist es, um die Schutzwurdigkeit ungeborenes Lebens zu uberblicken und im Hinblck auf koreanische Reformarbeit zum Recht des Schwangerschaftsabbruchs mogliche Regelungsgrundmodelle unter Berucksichtigung seiner Ausgestaltung in anderen Landern aufzuzeigen.Der Schutz des werdenden Lebens ist in verschiedenen Kulturen sehr unterschiedlich behandelt worden. Die meisten modernen Rechtsordnung gehen einen mittleren Weg und bewegen sich zwischen zwei Losungsmedellen, Indikationenmodell und Fristenmodell. Nach der Indikationenmodell ist die Abtreibung prinzipiell strafbar. Nach der Fristenmodell ist demgegenuber ein Schwangerschaftsabbruch innerhalb einer bestimmten Frist zulassig. z.B. 12 Wochen in Deutschland, 28 Wochen in Korea. Vielleicht ware auch heute das beste Modell zum Schutz des werdenden Lebens, eine Indikationenmodell mit großzugigen finanziellen, sozialen, humanitaren und familiaren Hilfe zu verknupfen. Die Indikation, daß bei Gefahr fur Leben, physische und psychische Gesundheit der Schwangeren ein Abbruch erlaubt wird, besteht in allen Landern. Hauptmotiv fur diese Regelung war, daß eine Schwangerschaft nicht auf Kosten des Lebens und der Gesundheit der Frau ausgetragen werden muß. Nur noch relativ selten ist ein Schwanerschaftsabbruch aus sozialen, insbesondere flnanziellen Grunden zulassig. Nachteil dieser Indikation ist, daß ihre Feststellung weitgehend von den nur schwerlich nachprufbaren Angaben der Frau abhangt. Zudem besteht wegen ihrer Unbestimmtheit die Gefahr einer Ausdehnung, indem man jeden von der Schwangeren geltend gemachten Grund genugen laßt.In den meisten Landern werden zumindest die eugenische, kriminologische und soziale Indikationen zeitlich eingegrenzt. Die Fristen fur die eugenische Indikation enden dabei zwischen der 12. und 28. Woche. Der Grund fur diese oft spate Frist ist, daß eine Diagnose der zu erwartenden Schadigung des Kindes haufig erst spat moglich ist bzw. diesbezugliche Prognosen erst in einem spaten Zeitpunkt relativ sicher getroffen werden konnen. Die medizinische Indikation wird teilweise von Fristen, die zwischen der 10. und 28. Woche der Schwangerschaft liegen konnen, eingrenzt. Dies fuhrt dazu, daß ein Abbruch aufgrund von den die Indikation erweiternden Aspekte zeitlich eingeschrankt wird.Die Zahl der Lander mit Fristenlosungsmodell ist zunehmend. Indem Abbruchshandlungen innerhalb einer bestimmten Frist stets zulassig sind, wird grundsatzlich dem Selbstbestimmungsrecht der Frau gegenuber den ubrigen Schutzgutern der Vorrang eingeraumt. In der Mehrzahl der Lander liegt diese Frist zwischen der 10. und der 12. Woche. Begrundet wird die Frist damit, daß innerhalb dieses Zeitraums die Risiken eines Abbruchs geringer sind als bei der Geburt, danach aber stetig steigen. Desweiteren wird dadurch die fortschreitende Entwicklung des Embryos berucksichtigt. Demgegenuber wird ein Abbruch im Fruhstadium der Schwangerschaft weniger als kriminell empfunden bzw. sogar akzeptiert.
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