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논문 기본 정보

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학술저널
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저널정보
국민대학교 법학연구소 법학논총 法學論叢 第14輯
발행연도
2002.2
수록면
149 - 173 (25page)

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Die Praxis des Kreditsicherungswesens in Deutschland hat im vergangenen Jahrzent viele Hurden nehmen mussen. Aber keine Rechtsprechung hat die Praxis so sehr verwirrt wie der Streit der verschiedenen BGH-Senate um Freigabeklauseln, die Deckungsgrenze und den Bewertungsmaßstab bei Ubersicherung.
Der Ausgangspunkt der Auseinandersetzung um die qualifizierte Freigabeklauseln mit zahlenmaßig bestimmter Deckungsgrenze war eine Entscheidung der Ⅷ. Zivilsenats des BGH vom 29. November 1989 zur Globalzession.
Bis zu dieser Rechtsprechung war es allgemein ublich, in dem Sichenmgsvertrag eine Klausel zu vereinbaren, die Freigabe nicht mehr benotigter Sicherheiten, soweit sie nicht nur vorubergehend nicht mehr benotigt werden, in das billige Ermessen des Sicherungsnehmers zu stellen.
Der Ⅷ. Senat des BGH jedoch verscharfte mit seinem Urteil die Anforderungen an die Freigabeklauseln bei formularmaßigen Globalzessionen.
Der BGH dehnte spater das Erfordernis qualifizierter Freigabeklausel und konkreter Deckungsgrenze richtigerweise auch auf Sicherungsubereignungen von Warenlagern mit wechselndem Bestand aus.
Zum Schutz gegen eine unangemessene Ubersicherung sei fur eine geeignete Freigabeklausel erforderlich, dass eine zahlenmaßig bestimmte Deckungsgrenze festgelegt wird und eine ermessensunabhangig ausgestaltete Verpflichtung des Sicherungsnehmers, die uberschießende Deckung freizugeben, ausdrucklich vereinbart wird.
Der Ⅶ. und Ⅸ. Zivilsenat schlossen sich der Ansicht des Ⅷ. Zivilsenats an. Der ?. Zivilsenat außerte jedoch Bedenken gegen dieser neuen Rechtsprechung. Aufgrund der Divergenz zwischen den Zivilsenaten des BGH wurden die Fragen schließlich dem Goßen Senat fur Zivilsachen des BGH zur Entscheidung vorgelegt.
Der Große Senat folgte aufgrund von Vorlagen des Ⅸ. und ?. Senats in seinem Bschluss der Auffassung des ?. Zivilsenats. dass weder eine ausdruckliche Freigaberegelung, eine zahlenmaßig bestimmte Deckungsgrenze noch eine Klausel fur die Bewertung der Sicherheiten Wirksamkeitsvoraussetzungen der Globalsicherheiten seien.
Der BGH argumentierte seinen Standpunkt dahingehend, dass ein Freigabeanspruch des Sicherungsgebers aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleitet werden kann und daher grundsatzlich nicht klauselmaßig vereinbart werden muss.
Auch nach der herrschenden Meinung in der Literatur ist aufgrund des vertragsimmanenten Freigabeanspruchs keine ausdruckliche Freigaberegelung zum Schutz des Sicherungsgebers erforderlich.
Trotz Kritiken von Seiten des Schriftums hat der Große Zivilsenat somit hinsichtlich der Frage der Ubersicherung Rechtssicherheit in der Kreditwirtschaft geschaffen.

목차

Ⅰ. 머리말
Ⅱ. 과잉담보의 개념 및 규제기준
Ⅲ. 독일 판례의 전개(1989년부터 1997년까지)
Ⅳ. 독일판례에 대한 학설의 견해와 비판
Ⅴ. 독일 민사대법정의 판단
Ⅵ. 독일민사대법정 판결에 대한 학설의 견해
Ⅶ. 맺은 말
[Zusammenfassung]

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