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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
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저널정보
행정법이론실무학회 행정법연구 行政法硏究 第15號
발행연도
2006.5
수록면
95 - 111 (17page)

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Im traditionellen Sinn gehoert das Verwaltungsrecht zum oeffentlichen Recht und dies bezweckt die Realisierung der oeffentlichen Interesse, wie das Aufrechthalten der Ordnung und die oeffentliche Wohlfahrt, waehrend das Privatrecht zum Gleichgewicht zwischen den privatliehen Interessen. Die Angemessenheit der oeffentlichen Interesse und die Eignung des Gesetzes sind als beide wichtugste Ideologien betont. Natuerlich kann man dabei nicht sagen, dass die oeffentliche Interesse wichtiger als die privatlichen Interesse ist. Beim Begehen der Verwaltung bedarf der Konflikt zwischen der oeffentliche - und der privatliehen Interessen der Interesseabwaegung. Als diese Folge, ist die oeffentliche Interesse groesser als die privatliche Interesse entschieden, ist es anerkannt, die oeffentliche Interesse zu waehlen.
Bis jetzt sind die Theorien des Verwaltungsrechts unter der Voraussetzungen, in den der oeffentlichen Interesse von der privatlichen Interesse getrennt unterschieden ist und die bei den Konfliktsituation herstellt, durch die Interesseabwaegung die Aufloesung gesucht. Doch hat diese Loesungsweise bestimmte Grenze, weil sie treibt an, dass die Betreffenden unter den Alternativkonstruktionen einen waehlen. Im allgemienen fuehrt die Hamonisierung zwischen den oeffentlichen und privaten Interessen zur Rechtsfertigung des Eingriffes gegen die privatliche Interesse durch die Quantitaet von Interessen.
Im allgemeinen stellt das Verfassungsrecht als das Recht dar, das ueber das zu Staatsystem, -funktion und Grundrechtsschutz dient. Jedoch ist heutzutage das Verfassungsrecht als ein Grundrecht zu verstehen, nach dem es zur Realisierung verschiedener Interesse zwischen den Bevoelkerung und zur Harmonisierung dient..
Das Verwaltungsrecht, um die Idee des Verfassungstrechts zu konkretisieren, ist auch auf diese Weise nicht nur als das Recht zur Realisierung des oeffentlichen Interesse, sondern auch als das zur Harmonisierung der oeffentlichen- und privatlichen Interesse zu erkennen. Wie die Saemangum Fall, nimmt moderne Verwaltung eine grosse Aufgabe ueber, verschiedene oeffentliche - und privatlichen Interesse zu harmonisieren. Es ist der Grund, das Verwaltungsrecht als Harmonisierung der Interesse zu betonen.

목차

Ⅰ. 서
Ⅱ. 주요 논의
Ⅲ. 결
[Zusammenfassung]

참고문헌 (0)

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