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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국비교형사법학회 비교형사법연구 비교형사법연구 제11권 제1호
발행연도
2009.1
수록면
163 - 182 (20page)

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In der gegenwärtigen Diskussion um das Rechtsinstitut, sog. „actio libera in causa“ in Korea irren sich die Lehrmeinung und die Rechtsprechung darüber, was eine Auslegung des geltenden Strafrechts ist. Die Rechtfertigung des Gesetzes und die Auslegung der geltenden Vorschrift sind gegeninander nicht deutlich abgegrenzt. In diesem Aufsatz wird es versucht, klar zu machen, was eine richtige Auslegung des §10 Abs. 3 des korStGBs ist, was ein Reformsvorschlag für das geltende Gesetz sein kann, usw.. Im Ergebnis wird es aufgeklärt, dass Begriffe, also der Vorsatz und die Fahrlässigkeit, mit dem Voraussehen des Gefahr(en)eintritts oder mit der freiwilligen Verursachung der Schuldunfähigkeit im Sinne des § 10 Abs. 3 korStGBs im keinen Zusammenhang stehen. Dass der Gesetzgeber des korStGBs damals, vor 56 Jahren, unter dem Einfluß des klassischen Verbrechens- systems stand, wird auch aufgezeigt. Es wird auch verdeutlicht, dass die sog. „vorsätzliche actio libera in causa“ oder die sog. „fahrlässige action libera in causa“ eine Fiktion ist, also ein gegenstandsloser Begriff. Wir können im geltenden korStGB nur zwischen Schuldfähigkeit wegen „actio libera in causa“ oder Schuldunfähigkeit unterscheiden.

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