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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
중앙대학교 법학연구원 法學論文集 法學論文集 제34권 제2호
발행연도
2010.1
수록면
39 - 74 (36page)

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Die dogmatische Entwicklung des Ausgleichsanspruchs bei der Sachänderung im römischen, mittelalterlichen und daran anschließend Gemeinen Recht bietet das Bild einer allmählich, aber unaufhaltsam fortschreitenden Generalisierung: Beginnend mit der im römischen Recht vereinzelt vorkommenden, ab und zu auch zögernden Gewährung einzelner Ausgleichsansprüche unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsverlustes in besonderen Fällen, tritt in der späteren Entwicklung der Gedanke auf, dass die Akzessions- und Spezifikationsvorschriften keine causa im bereicherungsrechtlichen Sinne für die durch sie angeordneten Rechtsverlagerungen darstellen, damit war der Anwendungsbereich des Bereicherungsrechts eröffnet. Nach herrschender Meinung hat der Anspruch aus § 951 seinen Ursprung wie zahlreiche geltende Rechtsinstitute auch dem römischen Recht zu verdanken, das vom aktionenrechtlichen System geprägt ist. Doch die Frage, ob § 951 Abs. 1 das direkte Ergebnis der Entwicklung der römischen Rechtsbehelfe ist, obwohl solche Rechtsbehelfe bereits in den Quellen aufzufinden sind, ist zu verneinen. Nach der herrschenden Meinung war dem römischen Recht ein bereicherungsrechtliches Klagerecht des verkürzten Besitzers fremd. Außer der actio in rem utilis, die als ein repräsentatives Beispiel der Rechtsbehelfe für den Wertausgleich nach der veränderten Eigentumszuweisung angeführt wurde, sind auch exceptiones, officia iudicis als klassische Mittel aufzuzählen. Das römische Recht hat freilich nicht immer die selben Rechtsbehelfe für den Rechtsverlierenden in solchen Fällen bereit gestellt. Auf der einen Seite sahen die römischen Juristen die Notwendigkeit bereits in der klassischen Zeit ein, dem Entreicherten einen Rechtsbehelf zu gewähren. Auf der anderen Seite haben sie sich jedoch immer bemüht, sachverhaltsbezogen und sachgerecht die ihnen aufgegebenen Probleme zu lösen. In diesem Zusammenhang bereitet das breite Spektrum in der Problematik des Ausgleichs beim originären Sacherwerb den späteren Diskussionen einen reichen Nährboden. Es stellt sich darüber hinaus die Frage, warum § 951 zur Regelung der einschlägigen Fälle auf die bereicherungsrechtlichen Vorschriften verweist, wie die Stellungnahme von Johow in dem von ihm herrührenden Entwurf bereits andeutet. Diese heutige Erscheinungsform ist keineswegs ein zwangsläufiges und einziges Ergebnis einer möglichen dogmengeschichtlichen Entwicklung einer römischen Regelung. Die relativ kurze Geschichte dieser zusammengesetzten Bestimmung lässt sich bestätigen: Anders als die gängige Annahme, hat sich diese moderne Norm nicht aus dem römischen Recht entwickelt; sie ist eher eine "Erfindung" der Pandektisten und der BGB-Redaktoren, insofern es die bereicherungsrechtlichen Eingriffe bzw. verwendungsweise erfolgten Bereicherungen angeht. Durch diese Erfindung haben die deutschen Juristen und die Gesetzgeber die beiden Regelungsbereiche, Wertausgleich nach dem Eigentumsverlust einerseits und Bereicherungsrecht andererseits, positivrechtlich verbunden. Die schuldrechtliche Qualifikation des Ausgleichs bei Verbindung und Verarbeitung führt häufig in eine Aporie. Dieser Aporie kann das moderne Recht nur entkommen, wenn es sich auf die dinglichen Wurzeln des Ausgleichs für Verbindung und Verarbeitung rückbesinnt.

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