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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국형사법학회 형사법연구 형사법연구 제22권 제1호
발행연도
2010.1
수록면
45 - 70 (26page)

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Durch die Veraenderung des Wohnungsformen haben Rechtsfragen aus dem Bereich des Hausfriedensbruchs zugenommen. Eine davon ist die Frage, ob die gemeinsame Raeume der gleichen Wohnung, wie Treppe, Korridor, und Aufzug usw. unter die Tatobjekt des Hausfriedensbruchstatbestandes "Wohnung" subsumiert werdn kann. Bisher haben keine kor. strafrechtliche Literaturen auf solche Fragen beantwortet. Neurdings hat aber die kor. Rechssprechung bezueglich gemeinsamer Treppe eines Apartments dies bejaht. Demzufoge ist die Vollendung des Hausfriedensbruchs anzunehmen unabhaengig davon, dass das Rechtsgut des tatsaechlichen Wohnngsfridens wirklich verletzt ist . Ich bin davon ausgegangen, dass Auffassung von kor. Rspr. deshalb unbegruendet ist, weil die Rspr. sich zwar die Arten von Wohnung wie Garten, befridetes Besitzraum gezeigt ist, ist dabei aber der Inhalt von Wohnungsbegriff nicht vorausgesetzt. Durch die Ausdehnung der Wohnungsbegriffes hat die Auffassung der Rspr. mit ihren bisherigen Auffassung im Widerspruch gesetzt. Denn die bisherige Rspr. wollte die Vollendung des Hausfriedensbruchs nur dann annehmen, wenn das Rechtsgut des tatsaechlichen Wohnngsfridens wirklich verletzt ist. Die Erstreckung des strafrechtlichen Schutzes auf die gemeinsame Raeume laesst sich nur dadurch erklaeren, dass der eigentliche Strafgrund des Hausfriedensbruchs in der Verunsicherung zu sehen ist, die droht, wenn das Vertrauen auf den Schutz physischer Schranken missachtet wird. Dennoch ist fuer die Auffassung der Rspr. ausschlaggebend, dass der Tatbestand mit dem Merkmal des "Wohnung" fast jedes durch zivilrechtlich gesicherte Territorium schuetzt. Nach M. E. ist diese Ausdehnung des Tatbestands Ausdruck einer ausgepraegt besitzrechtlichen Denkweise. Danben ist es fuer die Auffassung der Rspr. vernachlaessgt, dass es bei der "abstrakten Gefaerdungsdelikte" um die beschraenkte Auslegung des Tatbestantsmerkmals geht. Von dieser Gesichtspunkten waere es sowohl notwendig als auch zutreffend, den Wohnungsbegriff so eng auszulegen, dass der strafrechtliche Schutz auf den privaten Wohnbereich zu beschraenken ist, und dass nur eine Missachtung der raeumlichen Privatsphaere als strafwuerdig anzusehen ist: nur dann koennte der Tatbestand Hausfriedensbruch nicht als Mittel zur Bekaempfung des Feindes instrumentalisiert werden.

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