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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국비교형사법학회 비교형사법연구 비교형사법연구 제10권 제1호
발행연도
2008.1
수록면
51 - 70 (20page)

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Unterscheiden sich Versuch und Vollendung unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Theorie zum einen hinsichtlich des Tatbestandes, zum anderen aber hinsichtlich des Rechtsguts, so geht es in der Tat um die Verschie- denheit zwischen beiden Hinsichten bei Delikten, die sowohl schlichte Tätigkeits- wie auch Verletzungsdelikte darstellen. Betrachtet man allerdings den Wohnungseinbruch gemäß § 319 Abs.1 des koreanischen Strafgesetzbuches als ein Verletzungsdelikt, indem man zugleich zwischen deren Vollendung und Versuch (lediglich) in bezug auf das geschützte Rechtsgut unterscheidet, so wäre der Wohnungseinbruch dann faktisch immer als vollenet zu erklären, wenn die Tatbestandshandlung vorliegt. Infolgedessen erscheint der Wohnungs- einbruch weniger wie ein Verletzungs-, sondern wohl eher wie ein (abstraktes) Gefährdungsdelikt. Bei der Abgrenzung des Versuchs von der Vollendung handelt es sich immerhin um die zeitlichen Stufen der Verwirklichung der Tat, also um die Tatbestandsverwirklichung. Hierbei ist der Inbegriff der Gefährlichkeit bei Versuchsdelikten, die eben das Versuchsunrecht darstellt, ein faktisches Möglichsein des Erfolgseintritts bzw. jenes der Verwirklchung sämtlicher Tatbestandsmerkmale, dennoch nicht immer die konkrete Rechtsguts- beeinträchtigung. Obwohl das Rechtsgut nicht ohne weiteres als Maßstab in dem Verhältnis von der versuchten Tat und des Vollendungsdelikts fungiert, kommt es natürlich in Betracht als ein Gedankengut im Wege der Strafrechts- auslegung, also als ein Prinzip im Rahmen der Tatbestandsintepretation. In diesem Zusammenhang stehen der Tatbestand und das Rechtsgut möglilch- erweise in einem kommunikativen Verhältnis. Allerdings gilt dabei die Funktion des Rechtsguts in dem Sinne, nicht „dass der Tatbestand eines Strafgesetzes deshalb verwirklicht ist, weil das Rechtsgut verletzt worden ist", sondern „dass der Tatbestand eines Strafgesetzes deshalb nicht verwirklicht ist, weil das Rechtsgut nicht verletzt worden ist", also zur Beschränkung des Bereiches, in dem eine Tat als vollenet erklärt wird.

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