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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
이성희 (성균관대학교)
저널정보
(사)한국사법학회 비교사법 비교사법 제17권 제2호(통권 제49호)
발행연도
2010.6
수록면
177 - 209 (33page)

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Wenn die Vertretungsmacht fehlt, kann das Geschaft zunat nicht gegen Vertretenen wirken. Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hangt die Wirksamkeit des Vertrags fur und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab. Wenn diese mangels Vertretungsmacht und bei Ausbleiben einer Genehmigung nicht eintritt, ergibt sich die weitere Frage. Dafur kommen Anspruche gegen denjenigen in Betracht, der letztlich die Enttauschung verursacht hat, namlich den Vertreter ohne Vertretungsmacht.
Diese Anspruche regelt §135 Ⅰ. Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teile nach dessen Wahl zur Erfullung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.
Grund der Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach der hM ist daher Vertrauenshaftung im Interesse der Verkehrssicherheit und eine gesetzliche Garantenhaftung. Kannte der Vertreter bei dem Abschluß des Vertrages das Fehlen seiner Vertretungsmacht, nach dessen Wahl entweder zur Erfullung des Vertrages oder zum Schadensersatz verpflichtet, sofern die Genehmigung des Vertrages von dem vertretenen verweigert wird(§135 Ⅰ). Dabei ist die Haftung in dem Fall auf das Erfullungsinteresse gerichtet. Die Haftung musste gestaltet sich jedoch verschieden, je nachdem, ob der Vertreter selbst den Mangel seiner Vertretungsmacht gekannt hat oder nicht.
Kannte der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht, so hat er dem Geschaftsgegner lediglich dessen Vertrauensschaden zu ersetzen, jedoch nicht uber den Betrag des Interesses hinaus, das dieser an der Wirksamkeit des vertrages hat(das sog. Erfullungsinteresse). BGB regelt nach §179 Ⅱ diese Inhalt.

목차

Ⅰ. 序
Ⅱ. 問題의 提起
Ⅲ. 無權代理人 責任의 根據
Ⅳ. 無權代理人 責任의 內容
Ⅴ. 無權代理人 責任의 制限에 대한 立法論
참고문헌
Abstract

참고문헌 (43)

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이 논문과 연관된 판례 (1)

  • 대법원 1962. 4. 12. 선고 4294민상1021 판결

    본조 제2항( 구 민법 제117조 제2항)의 규정은 무권대리인의 무과실책임원칙에 관한 규정인 제1항의 예외적 규정이라고 할 것이므로 상대방이 대리권이 없음을 알았다는 사실 또는 알 수 있었음에도 불구하고 알지 못하였다는 사실에 관한 입증책임은 무권대리인 자신에게 있다

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