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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
임건면 (성균관대학교)
저널정보
(사)한국사법학회 비교사법 비교사법 제15권 제4호(통권 제43호)
발행연도
2008.12
수록면
71 - 99 (29page)

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Der Mensch als animal sociale hat sich immer zur Verwirklichung gemeinsamner Ziele zusammengeschlossen.
Im Deutschland betreiben Vereine haufig wirtschaftliche Geschaftsbetriebe in nicht unerheblichem Umfang. Die vereinsrechtliche Zulassigkeit tritt dabei typiin den Hintergrund, da dem Staat nach geltendem Recht effektive Sanktionsmoglichkeiten fehlen.
Das Budesministerium der Justiz hatte am 25. August 2004 einen Entwurf eines Gesetzes zur Anderung des Vereinsrechts vorgelegt, der sich das Ziel gesetzt hatte, das seit uber 100 Jahren im Wesentlichen unveranderte Vereinsrecht des BGB modern zu gestalten, zu vereinfachen und den heutigen Bedurfnissen anzupassen. Um dieses Ziel zu erreichen, sollte u. a. das sog. Nebenzweckprivileg in § 21 BGB verankert, die Bestimmung des § 22 BGB uber den wirtschaftlichen Verein aufgehoben und die bislang auf Amtsgerichte und Verwaltungsbehorden verteilte Rechtsformaufsicht uber eingetragene Vereine bei den Amtsgerichten konzentriert werden.

Das Nebenzweckprivileg beruht auf der Erkenntnis, dass auch Vereine mit ideellen Zielen vielmals nicht ohne eine wirtschaftliche Betatigung auskommen. Es besagt, dass ein Verein trotz Vorhandenseins eines wirtschaftlichen Geschaftsbein das Vereinsregister eingetragen werden kann, sofern dieser Geschaftsim Vergleich zur ideellen Tatigkeit als bloße Nebentatigkeit anzusehen ist. Nach welchen Kriterien sich dies beurteilt, ist frielich seit jeher umstritten.
Im Ergebnis lage der einzige Fortschritt der vorgeschlagenen Kodifizierung des Nebenzweckprivilegs also in der Beendigung des Streits uber die Zulassigkeit bloßer Mittelbeschaffunsbetriebe. Das ist zwar immerhin etwas, aber gemessen an dem Ziel des Gesetzentwurfs und daran, dass in bezug auf das Nebenzweckprivileg kein dringender Refombedarf erkennbar ist, zu wenig.

Nahere Betrachtung verdient des weiteren die mit den §§ 21, 22 BGB eng zuangende Frage nach den Sanktionen gegen eingetragene Vereine, die in Wahrheit wirtschaftliche Vereine und deshalb zu Unrecht eingetragen sind. Angesprochen sind damit § 43 Abs, 2 BGB einerseits sowie §§ 159 Abs.1 Satz 2, 142 Abs.1 satz 1 FGG andererseits.
Jedoch ist es nicht zu uberzeugen, dass § 43 BGB auch kunftig nur verdeckte Rechtformverfehlungen zu erfassen und es fur die offenen bei den FGG-Rege-lungen bleiben soll. Beide Arten der Rechtsformfehlung sollten in einer Regelung zusammengefasst werden, und eine solche Regelung gehort systematisch in das FGG.

Man hat den Referentenentwurf vom August 2004 nicht zu Unrecht vorgeworfen, er wirke in seinen zentralen Punkten unausgegoren und ubereilt. Sein großter Schwachpunkt jedoch liegt darin, dass er sich in bezug auf wirtschafltich tatige Idealvereine viel zu defensive verhalt.

목차

Ⅰ. 서론
Ⅱ. 비영리사단법인의 영리행위
Ⅲ. 법형식위반의 비영리사단법인에 대한 통제
Ⅳ. 권리능력 없는 사단
Ⅴ. 결론
참고문헌
Zusammenfassung

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