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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
중앙법학회 중앙법학 중앙법학 제12집 제3호
발행연도
2010.9
수록면
393 - 421 (29page)

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Die bisher im geratesicherheitsgesetz und im Produktsicherheitsgesetz in durchaus kompliziertem Nebeneinander geregelten sicherheitsrechtlichen Anforderungen fur Produkte und deren offentlich-rechtliche Uberwachung wurden mit dem Gerate- und Produktsicherheitsgesetz(GPSG) vom 6.1.2004, das am 1.5.2004 in Kraft tritt, in einem Gesetz zusammengefuhrt, das zugleich der Umsetzung der zweiten EG-Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG dient. Das zivilrechtliche Produkthaftungsrecht bearbeitet diese Produktgefahrdungen langer, intensiver und auch bekannter - aber das offentlich-rechtliche Produktsicherheit srecht holt auf. Waren es anfangs eher spezielle Produktga ttungen wie Pharma zeutika, Lebensmittel oder Kraftfahrzeuge, in denen Behorden fur ihre staatliche Produktuberwachung bekannt waren, so erweiterte sich dies in den letzten zehn bis 20 Jahren zunehmend auf Arbeitsmittel, technische Gerate und vor allem Verbrauchersprodukte, die von jedermann als Verbraucher taglich benutzt werden. Das GPSG gilt § 1 I GPSG fur das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, soweit dies selbstandig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt; rein private Weitergaben eines Produkts sind damit nicht erfasst. Ausgeschlossen sind technische Arbeitmittel fur bauartbedingt ausschließlich militarische Zwecke. Existiert fur das Prodkt eine gem § 3 I GPSG erlassene Verordnung ist gem. § 4 I GPSG das Inverkehrbringen nur unter Einhaltung der dort statuierten Anforderungen und nur dann zulassig, wenn Sicherheit und Gesundheit der Nutzer, Dritter sowie sonstiger verordnungsre chtlich geschutzt Rechtsguter gefahrdet werden. Beim Inverkehrbringen ist gem. § 5 I Nr.1 GPSG unter anderem sicherzustellen, dass der Verwender die zur Schadensvermeidung notwendigen Informationen erhalt. Zudem muss der Name des Herstellers bzw. Bevollmachtigten bzw. Importeurs und deren Adressen auf dem Verbraucherprodukt oder dessen Verpackung angebracht werden, so dass die in der behordlichen Marktuberwa chung ungeliebten anonymen Produkte verhindert werden.

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