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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
중앙법학회 중앙법학 중앙법학 제16집 제3호
발행연도
2014.9
수록면
183 - 217 (35page)

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Am 23.7.2013 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes fur ein Endlager fur Warme entwickelnde radioaktive Abfalle und zur Anderung anderer Gesetze“ (Standortauswahlgesetz - StandAG) beschlossen. Der etwas sperrige Titel des Gesetzes steht in starkem Kontrast zu den pragnanten Schlagworten, die in der offentlichen politischen Diskussion mit demjenigen Phanomen verbunden sind, welches durch das Gesetz nun eine rechtliche Neuordnung erfahren hat: Schließlich sind Gorleben“, Castor-Transporte“ oder Atommull“ Schlusselbegriffe bundesrepublikanischer Mentalitatsgeschichte. Mit dem am Ende der 17. Wahlperiode beschlossenen Standortauswahlgesetz hat der Gesetzgeber den Fahrplan fur die Suche nach einem atomaren Endlager festgeschrieben. Dadurch wird das bislang vorgesehene Planfeststellungsverfahren in ein Standortauswahlverfahren und ein atomrechtliches Genehmigungsverfahren aufgespaltet. Das StandAG koppelt zunachst in bislang ungewohnlicher Weise den vorgeschalteten Prozess politischer Willensbildung mit dem darauf folgenden - in § 1 Absatz II StandAG so bezeichneten - eigentliche(n) Verfahren zur Standortauswahl“, indem es Bundestag und Bundesrat die Wahl einer Kommission aufgibt, die aus Vertretern der Wissenschaft, der Umweltverbande und Religionsgemeinschaften, der Wirtschaft und der Gewerkschaften sowie acht Mitgliedern des Bundestages und ebenso vielen Mitgliedern von Landesregierungen bestehen soll. Die so gewahlte Kommission wird beim federfuhrenden Ausschuss des Bundestages eingerichtet und wird bei der Durchfuhrung ihrer Aufgaben von einer ebenfalls beim Bundestag e Die Behorde, die auf Grund der gesetzlich festgelegten Kriterien Vorschlage fur die zu erkundenden Standorte erarbeiten und die ubertagige und untertagige Erkundung durchfuhren soll, ist das Bundesamt fur Strahlenschutz (BfS) als Vorhabentrager“ im Sinn v § 6 Stand­AG. Zudem wurde durch Artikel 3 des StandAG mit dem Gesetz uber die Errichtung eines Bundesamtes fur kerntechnische Entsorgung (BkE) neben dem BfS eine weitere Bundesoberbehorde errichtet, die - trotz ihrer Gleichrangigkeit mit dem BfS im Geschaftsbereich des Bundesumweltministeriums - offenbar eine Art zwischengeschalteter Fachaufsicht uber das BfS ausuben soll. Nach § 8 StandAG richtet das Bundesumweltministerium nach Abschluss des vorbereitenden Verfahrens mit Zustimmung von Bundestag und Bundesrat ein (in der Paragrafenuberschrift so genanntes) gesellschaftliches Begleitgremium“ bzw. (im Gesetzestext so bezeichnetes) gesellschaftliches nationales Begleitgremium“ ein, das pluralistisch zusammengesetzt“ sein soll und dem die Aufgabe einer gemeinwohlorientierten Begleitung des Prozesses der Standortauswahl“ zukommt. Daruber hinaus werden gem. § 9 Absatz I StandAG das BkE und der Vorhabentrager im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse nach dem StandAG dazu verpflichtet, dass die Offentlichkeit fruhzeitig und wahrend der Dauer des Standortauswahlverfahrens durch Burgerversammlungen, Burgerdialoge, uber das Internet und durch andere geeignete Medien umfassend und systematisch uber die Ziele des Vorhabens, die Mittel und den Stand seiner Verwirklichung sowie seine voraussichtlichen Auswirkungen unterrichtet wird“. Auch wenn haufig betont wird, dass die Partizipation der Offentlichkeit und die Herstellung von Akzeptanz bei großen Infrastrukturprojekten von zentraler Bedeutung ist und eine notwendige Erganzung der reprasentativen Demokratie darstellt, ist das StandAG ein Beleg dafur, dass reprasentativ-demokratische und partizipatorische Elemente nicht beliebig miteinander kombiniert werden konnen, wenn man nicht beide Verfahren desavouieren will. Offentlichkeitsbeteiligung ist in einem Verwaltungsverfahren sinnvoll, um die betroffenen Interessen angemessen zu wurdigen, abzuwagen und in der abschließenden Entscheidung zu berucksichtigen und fuhrt zudem dazu, dass die Nichtberucksichtigung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren uberpruft werden kann. Die Bildung von Kommissionen, Gremien, Plattformen sowie die Durchfuhrung von Burgerversammlungen hingegen durften zwar zu einer weiteren lebhaften gesellschaftlichen Debatte beitragen, fuhren aber nicht notwendig zu einer besseren Berucksichtigung der betroffenen Einzelinteressen, geschweige denn zu einem besseren Rechtsschutz. Werden die Vorarbeiten partizipatorisch orientierter Gremien und der Verwaltung schließlich dem Gesetzgeber zur Entscheidung vorgelegt, steht man vor der Situation, dass durch den legislativen Akt alle vorhergehenden Beteiligungsformen abgeschnitten werden.

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