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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
이화여자대학교 법학연구소 법학논집 법학논집 제10권 제2호
발행연도
2006.1
수록면
207 - 233 (27page)

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Nach dem geltenden koreanischen Strafprozeßrecht kann die staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren das Erscheinung sowie die Aussage von dem, wer außer dem Beschuldigten dine wichtige Sache für Aufklärung der Straftat weißt, grundsätzlich nicht erwingen. Wer im Ermittlungsverfahren kein Beschuldigte oder Angeklagte, sondern ein Dritte ist, gehört auch zum Zeugen in weiterem Sinn. Wenn der zeuge im Ermittlungsverfahren Erscheinen und Aussage verweigert, kann der vorbereitende Verfahren in der Regel erheblich sich verzögern und Erfindung der materiellen Wahrheit nicht ermöglicht sein. Insofern ist es erforderlich, die staatsanwaltschaftliche Vorführungsanordungzu untersuchen. Während in Japan Zeugen im Ermittlungsverfahren wie bei uns nicht zwangmäßig erscheinen werden kamm, zustehen in Deutschland, Frankreich und in der vereinigten Staaten von Amerika dem staatsanwaltschaft die Befugnis, die zwangsweise Vorführung des zeugen vor ihm selbst anzuordnen. In den Staaten, die das Vorführungsrecht der Staatsanwaltschaft annehmen, wird im allgemein Erscheinungs- und Aussagenpflicht von Zeugen als kein Eingriff von Freiheitsrecht, sondern eine bürgliche Pflicht für die effektiven kriminellen Prävention angesehen. Im koreanischen Strafprozeßrecht kann Zwangsmittel gegenüber Zeugen im Ermittlungsverfahren durch Antrag der Staatsanwalt für die Beweissicherungsmaßnahmen(kStGB § 184) oder die richtlichen Zeugensvernehmung vor erste Hauptverhandlung(kStGB § 221-2) benutzt werden. Durch die solchen Antregsinstitute kann das Ermittlungsverfahren jedoch nicht geheim durchgeführt werden. Deswegen sind sie im Rahmen der Ermittlungstätigkeit nicht geeignet und also in der Rechtspraxis sehr wenig benutzt. Außerdem wird in den einigen Sondergesetzen die Verpflichtung von Zeugen ausgesprochen, auf Ladung vor Staatsanwaltschaft oder Ausschuß zu erscheinen und zur Sache auszusagen. Die zwangsweise Vorführung ist jedoch nur auf den sondern Ermittlung beschränkt, und zum Zwangsmittel für allgemeinen strafrechtlichen Sachverhanten nicht genügend. Es ist daher nötig, das staatsanwaltschaftliche Vorführungsrecht des Zeugen im Ermittlungsverfahren im Strafprozeßrecht einzufügen. Als die Vorführung vor den Staatsanwalt ohne vorgängige richterliche Entscheidung zugelassen wird, verstoßt die Vorführungsanordnung also gegen den verfassungsrechtlichen Prinzip, nach dem über die Zulässigkeit eienr Freiheitentziehung nur der Richter entscheidet. Zur Vorführung des wichtigen Zeugen vor den Staatsanwalt ist daher eine vorherige richtliche Anordnung erforderlich. Außerdem soll die Verpflicht von Seuge geregelt werden, wahrheitsgemäß zur Sache auszusagen.

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