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논문 기본 정보

자료유형
연구보고서
저자정보
저널정보
한국형사법무정책연구원 형사정책연구원 연구총서 연구총서 04-04
발행연도
2004.12
수록면
320 - 488 (169page)

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Nach dem geltenden koreanischen Strafprozeßrecht kann die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren das Erscheinung sowie die Aussage von dem, wer außer dem Beschuldigten eine wichtige Sache fur Aufklarung der Straftat weißt, grundsatzlich nicht erzwingen. Wer im Ermittlungsverfahen kein Beschuldigte oder Angeklagte, sondern ein Dritte ist, gehort auch zum Zeugen in weiterem Sinn. Wenn der Zeuge im Ermittlungsverfahren Erscheinen und Aussage verweigert, kann der vorbereitende Verfahren in der Regel erheblich sich verzogern und Erfindung der materiellen Wahrheit nicht ermoglicht sein. Insofern ist es erforderlich, die staatsanwaltschaftliche Vorfuhrungsanordnungzu untersuchen.
Wahrend in Japan Zeugen im Ermittlungsverfahen wie bei uns nicht zwangmaßig erscheinen werden kann, zustehen in Deutschland, Frankreich und in der vereinigten Staaten von Amerika dem Staatsanwaltschaft die Befugnis, die zwangsweise Vorfuhrung des Zeugen vor ihm selbst anzuordnen. In den Staaten, die das Vorfuhrungsrecht der Staatsanwaltschaft annehmen, wird im allgemein Erscheinungs- und Aussagenpflicht von Zeugen als kein Eingriff von Freiheitsrecht, sondern eine burgliche Pflicht fur die effektiven kriminellen Pravention angesehen.
Im koreanischen Strafprozeßrecht kann Zwangsmittel gegenuebr Zeugen im Ermittlungsverfahren durch Antrag der Staatsanwalt fur die Beweissicherungsmaßnahmen(kStGB §184) oder die richtlichen Zeugensvernehmung vor erste Hauptver- handlung(kStGB § 221-2) benutzt werden. Durch die solchen Antragsinstitute kann das Ermittlungsverfahren jedoch nicht geheim durchgefuhrt werden. Deswegen sind sie im Rahmen der Ermittlungstatigkeit nicht geeignet und also in der Rechtspraxis sehr wenig benutzt. Außerdem wird in den einigen Sonder- gesetzen die Verpflichtung von Zeugen ausgesprochen, auf Ladung vor Staatsanwaltschaft oder Ausschuß zu erscheinen und zur Sache auszusagen. Die zwangsweise Vorfuhrung ist jedoch nur auf den sonderen Ermittlung beschrankt, und zum Zwangsmittel fur allgemeinen strafrechtlichen Sachverhalten nicht genugend. Es ist daher notig, das staatsanwaltschaftliche Vorfuhrungsrecht des Zeugen im Ermittlungsverfahen im Stafprozeßrecht einzufugen. Als die Vorfuhrung vor den Staatsanwalt ohne vorgangige richterliche Entscheidung zugelassen wird, verstoßt die Vorfuhrungsanordn- ung also gegen den verfassungsrechtlichen Prinzip, nach dem uber die Zulassigkeit eienr Freiheitentziehung nur der Richter entscheidet. Zur Vorfuhrung des wichtigen Zeugen vor den Staatsanwalt ist daher eine vorherige richtliche Anordnung erforderlich. Außerdem soll die Verpflicht von Zeuge geregelt werden, wahrheitsgemaß zur Sache auszusagen.

목차

국문요약
제1장 서론
제2장 참고인조사와 참고인 출석불응의 실태
제3장 각국의 참고인 출석 및 진술강제제도
제4장 현행법상 참고인 출석 및 진술강제를 위한 규정
제5장 참고인 출석 및 진술 확보방안
제6장 결론
참고문헌

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