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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국형사법학회 형사법연구 형사법연구 제24호
발행연도
2005.1
수록면
237 - 256 (20page)

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Von der politischen Parteien werden die Gesetzesvorschläge über das Sondergesetz und die Sonerstaatsanwalt für die rechtsfertigte Veröffentlichung des sog. X-Files von Staatsgeheimdienst gesondert eingebracht. Diese Gesetzesvorschläge enthalten die Gedanke, daß die allgemeine Wissensinteresse von Bevölkerung als die durch die Veröffenlichung von X-File verletzte Interesse von Betroffenen berwiege. Dieses Gedanke ist voll richtig. Diese Gesetzesvorschläge sind aber nicht notwendig, weil die Veröffentlichung des X-Files von Staatsgeheimdienst schon durch die § 310 koreaniches StGBs gerechtfertigen kann, wie hier ausführlich gezeigt hat. Vielmehr daß die Gesetzvorschläge von der Regierungspartei und der Oppersitionen sich geteilt werden, ist nur eine andere politische Schlägerei von X-File-Schuld. Dagegen ist es die herrschende Meinung von Juristen, daß die Gesetzesvorschläge über das Sondergesetz und die Sonerstaatsanwalt für die rechtsfertigte Veröffentlichung des X-Files grundrechtwidrig seien. Diese Meinung von Juristen konzeptiert nur an der grundrechtliche Gewährleistung für Kommunikationsfreiheit und persönliche Geheimsphäre, nicht aber deren Grenze und Begrenzung. Jede Freiheit hat deren immanente Grenze und gerechtfertigte Begrenzung. Insbesonders können die Rechtsfertigungsgründe im Sinne des Strafrechts für die immanente Grenze und gerechtfertigte Begrenzung der Kommunikationsfreiheit und persönliche Geheimsphäre sinnvoll funktionieren. Die herrschende Meinung von Juristen übersieht das Wesen und die Funktion von Rechtsfertigungsgründe.

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