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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국비교형사법학회 비교형사법연구 비교형사법연구 제7권 제1호
발행연도
2005.1
수록면
53 - 74 (22page)

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Der erste Versuch, um die Entscheidungen über die objektive Zurechnung von der rein realen Sachen zu befreien und stattdessen die normativen Perspektiven zu nehmen, wäre die Relevanztheorie von Mezger gewesen. Der Aufsatz von Honig, der im Jahr 1930 veröffentlicht war, löste eine lange Diskussion über die objektive Zurechnung. Darüberhinaus spielte auch der Roxin’s Aufsatz vom 1962 eine wichige Rolle. In Deutschland ist die Lehre von der objektiven Zurechnung in der Straf- rechtsdogmatik der Gegenwart zu einem zentralen Thema geworden. Sie ist aber noch in der Entwicklung begriffen und ihr vorläufige Ergebnis sind daher zahlreiche und divergierende Lösungsvorschläge. Sie hat auch inzwischen in Teilaspekten in der Rechtsprechung ihren Niederschlag gefunden. Die Lehre wurde von Südkorea übernommen und sie ist in der Zeit eine überlegende Lehre geworden. Der koreanische Oberlandesgerichtshof beharrt aber noch an der Äquivalenztheorie. Trotz des äußerlichen Beharrens des Koreanischen Gerichtshofes an der Äquivalenztheorie kann man etwaige sinnvolle Veränderung der richterlichen Orientierung merken. Nach der Ansicht des Richters wäre es unbestritten, daß die Äquivalenztheorie auch völlig unvorhersehbare Kausalabläufe mit- umfaßt und praktisch einen regressus ad infinitum zuläßt. Die Recht- sprechung hat nach wie vor die Lehre von der objektiven Zurechnung noch nicht übernommen. Aber die denklichen Konsequenzen haben schon teilweise in der höchstrichterlichen Entscheidungen ihren Niederschlag gefunden.

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