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경찰대학 경찰학연구편집위원회 경찰학연구 경찰학연구 제7권 제3호(통권 제15호)
발행연도
2007.12
수록면
37 - 70 (34page)

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Ehemals nach § 3 Abs.1 Gesetz über Koreanische Versammlungen und Aufzüge (KVersammlG) a.F. konnten Versammlungen oder Aufzüge unter freiem Himmel verboten werden, wenn eine erhebliche Gefahrdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist. Entsprechend der verfassungsmäßigen Forderung der Gesetzlichkeit und Versammlungsfreiheit aber verändert sie wurde durch § 5 Abs.1 des Gesetzes vom 29. Marz 1989. Nämlich nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des gegenwärtigen KVersammlG kann die Polizei Versammlungen oder Aufzüge nur dan auflösen, wenn diese aufgrund von (kollektiven) Gewalttätigkeiten, Drohungen, Beschädigungen, Brandstiftungen u.s.w. eine unmittelbare drohende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung klar herbeiführen. Troz ihr Zweck und ihrer Möglichkeit der Interpretation, wie früher jedoch hat sie viele Probleme von der Seite ihrer Voraussetzung, Erfolg, Sytematik u.s.w. Daher versuchte ich systematische Auslegung über § 5 Abs.1 Nr. 2 unter dem Gesichtspunkt des Gesetzlichkeitsprinzip.

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