Der Ruckblick auf die rechtsphilosophische Enwicklung in Korea zeigt, daß man vier Phasen unterscheiden sollte, die im soziokulturellen Kontext wie auch in der geistigen Milieu stark voneinander divergieren. Die erste dauert von der Befreiung der japanischen Besatzungszeit bis zum Ende der sechziger Jahre, die zweite vom Beginn der siebziger Jahre bis zum Ende achtziger Jahren, die dritte vom Beginn der neunziger bis zum Ende zwanziger Jahre, und die vierte folgt diesem nach. In der vorliegenden Untersuchung geht es hauptsachlich darum, die zweite Phase naher darzustellen. wobei 5 Rechtsphilosophen in Frage kommen. Zunachst wird Dr. Youngback Kwun mit seiner Dissertation uber die Natur der Sache von Radburch in Betracht gezogen. Er versucht dabei zu beantworten, ob Radburch mittels dieser Lehre tatsachlich den Rechtspositivismus uberwunden und daher das Naturrecht entdeckt hatte. Denn die Natur der Sache verfolgt das Ziel, den schroffen Dualismus von Sein und Sollen zu entscharfen und dadurch das konkrete Naturrecht herauszufinden. Aber er kommt zum Ergebnis, daß Radbruch zwar mit Hilfe dieser Lehre den strengen Methodendualismus einigermassen abmildert, dennoch reicht dies nicht, ihn zu verlassen. Als Nachtrag illustriert er als Beispiel fur das erfolgsreiche Modell des konkreten Naturrechts die alten chinesischen phisophischen Lehren. Prof. Jisu Kim als der zweite unternimmt auch die Rechtsphisophie von Radbruch naher zu analysieren, wobei sein Hauptinteresse darin liegt, zu erklaren, ob in der Rechtsphisosophie von Radbruch der Umbruch nach dem zweiten Weltkrieg auffindbar ware. Er geht davon aus, daß man drei verschiedenen Auffassungen der Natur der Sache feststellen kann. Namlich hat Radbruch anfanglich die Natur der Sache dem kantischen Dualismis schroff gegenuber und sie mit dem Sein identifiziert. Dann betont er ihre Zweideutigkeit im Sinne, daß die Stoffbestimmtheit der Idee als eine vorwissenschaftliche nur einen Glucksfall darstellt. Und letztlich wird die Stoffbestimmtheit der Idee als eine juristische Denkform angesehen. Aufgrund dieser Diffenrenzierung gelangt er dazu, daß die spaetere Wendung zum Naturecht bei ihm keinen Umbruch, sondern nur eine Akzentverschiebung bedeutet. Bei Prof. Zong-Uk Tjong geht es auch darum, die rechtsphilosophische Lehre von Radbruch zu untersuchen, wobei zwei Probleme, namich der Methodenduralismus und der Wertrelatividmus im Vordergrund stehen. Ausgehend davon, daß der Grundfehler der Radbruchschen Rechtsphilosophie darin besteht, den Rechtsbegriff unabhangig von der Rechtsidee zu definieren, weil er am Methodendualismus festhalt, vertritt er die Ansicht, daß man im Gegensatz zu Prof. Jisu Kim einen Umkehr von der fruheren Position bei Radbruch beobachten kann. Daher versucht er am Ende, die konkreten Beispiele fur seine Zuwendung zum Naturrecht zu betrachten. Wenn es bei vorhin erwahnten drei Rechtsphilosophen um die Rehtsphisosophie von Radbruch geht, wendet sich Prof. Zai-Woo Shim dem Naturrecht als der Urform der Sozialordnung zu. Seine Rechtsphilosphie beruht auf drei gedanklichen Saulen, namlich dem Sozialvertrag, der Menschenwurde und dem Widerstandrecht. Wie bekannt stellt der Sozialvertrag ein gedankliches Experiment zur Rechtsordung dar, wahrend die Menschenwurde als eine Richtschnur zu ihrer Rechtfertigung dient. Das heißt, die Aufgabe der Rechtsordnung liegt eben darin, die Menschenwurde zu verwirklichen bzw. bewahren. Falls dies in der realen Welt nicht moglich ware, dann sollte man das Widerstandrecht ausuben, um die menschwurdige Ordnung zu bekampfen. In dieser Weise zeicht sich seine Rechtsphilosophie gerade durch das rechtsphilosophische Pathos aus. Die Dissertation vom Prof. Hyunsup Shim stellt die Frage, ob man vom Sein auf das Sollen schließen kann. Zunachst lassen sich dazu zwei Gruppen der Ansicht heruausfinden, namlich der Monismus und der Dualismus. Dabei diffenziert er vom Monismus sechs verschiedene Meinungen, wahrend der Dualismus in vier Lagern eingeteilt wird. Nach der umfangreichen Untersuchung bemangelt er bei den monistischen Auffassungen folgende Argumentationsfehler, namlich den Zirkelschluß, die verkappte Implikation, und die rhetorische Formeln der normativen Voraussetzungen. Daher kommt er zum Schluß, daß der Dualimus vor allem im Hinblick auf die logische Struktir richtig ware, wobei aber hinzugefugt werden soll, daß Sein und Sollen miteinander vielfach in Beruhrung kommt, obwohl sie sich in logischer Hinsicht voneinander unterscheidet. Hervorzuheben sei hier noch seine analytische Fahigkeit zur Untersuchung.