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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
이동수 (강원대학교 법학전문대학원)
저널정보
한국가족법학회 가족법연구 가족법연구 제35권 제1호
발행연도
2021.1
수록면
103 - 148 (46page)

이용수

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Der Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit besteht darin, sich einen Uberblick uber die Testamentsvollstreckung im deutschen Erbrecht zu verschaffen. Eine Testamentsvollstreckung sichert vor allem die Durchsetzung des letzten Willens des Erblassers und die Abwicklung oder Verwaltung seines Vermogens. Der Testamentsvollstrecker ist vergleichbar mit einem Insolvenzverwalter, der eingesetzt wird, um eine Vermogensmasse zu schutzen und zu bestreuen, gegebenenfalls auch abzuwickeln. Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers reichen von der reinen Abwicklung des Nachlasses bis zu einer dauerhaften Verwaltung eines umfangreichen Vermogens. Zu den unterschiedlichen Formen der Testamentsvollstreckung zahlen vor allem die Abwicklungsvollstreckung, Verwaltungsvollstreckung Vor- und Nacherbschaftsvollstreckung bzw. Vermachtnisvollstreckung. Hat der Erblasser eine Testamentsvollstre- ckung angeordnet und dabei nichts Besonderes bestimmt, soll der Testamentsvollstrecker die letztwilligen Verfugungen des Erblassers zur Ausfuhrung bringen(§ 2203 BGB) und die Auseinandersetzung des Nachlasses betreiben(§ 2204 BGB; Abwicklungsvollstreckung). Aber auch kann der Erblasser dem Testamentsvollstrecker durch Testament auch weitere Aufgaben ubertragen, um den Nachlass fur eine bestimmte Zeit fur den Erben zu verwalten(§ 2209 BGB; Dauertestamentsvollstreckung). Die Dauertestamentsvollstreckung ist grundsatzlich fur hochstens 30 Jahre nach dem Tode des Erblassers moglich(§ 2210 BGB). Beim Erbfall kann der Testamentsvollstrecker ausschließlich den Nachlass verwalten. Er darf insbesondere den Nachlass in Besitz nehmen und uber die Nachlassgegenstande verfugen. Er kann daruber hinaus Verbindlichkeit fur den Nachlass eingehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmaßigen Verwaltung erforderlich ist(§ 2206 BGB). Betreibt der Erblasser ein Handelsgeschaft oder ist er an einer Gesellschaft beteiligt, macht es in der Praxis haufig Sinn, eine Testaments- vollstreckung anzuordnen. Dabei besteht es ein Spannungsverhaltnis zwischen Handelsrecht, Gesellschaftsrecht und Testamentsvollstreckung. Nach h. M. darf der Testamentsvollstrecker kein Handelsgeschaft fuhren. Ebenso bei Personengesellschaften (OHG, BGB-Gesellschaft) kann die sog. personenrechtliche Seite der Gesellschafterstellung kann nicht einem Testamentsvollstrecker ubertragen werden. Auf diesen konnen nur die vermogensrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen Aspekte ubertragen werden, beispielsweise Verwaltung und Falligkeit der Gewinnanspruche nach dem Todesfall oder die Anspruche auf ein Auseinandersetzungs- oder Abfindungsguthaben konnen dem Testamentsvollstrecker unterworfen werden. Im Gegensatz dazu ist eine Testamentsvollstreckung bei Kapitalgesellschaften(AG, GmbH) wenig problematisch.

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